Der Mitarbeiter muss dem Verein rechtzeitig mitteilen, dass er nicht zur Arbeit kommt. Der Sinn dieser Melde- und Nachweispflicht ist vor allem darin zu sehen, dass der Arbeitgeber so bald wie möglich von dem Fehlen erfahren soll, damit er seine Arbeitsorganisation entsprechend einstellen kann. Deswegen bestimmt das Gesetz, dass der Mitarbeiter sich unverzüglich zu melden hat. Dies bedeutet nach der einhelligen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, dass ein Mitarbeiter, der in seiner Freizeit erkrankt, spätestens bis zum nächsten Arbeitsbeginn seinem Arbeitgeber Bescheid zu geben hat. Dennoch gilt: Auch wenn der Mitarbeiter sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet, fehlt er entschuldigt, er hat nur gegen seine Meldepflicht verstoßen.

Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss sie ab dem vierten Tag durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden. Der Verein kann von seinem Arbeitnehmer aber verlangen, dass bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende ärztliche AU-Bescheinigung vorgelegt wird. Einige Tarifverträge sehen hier andere Regelungen vor, die gegebenenfalls zu beachten sind.

Die Melde- und Nachweispflicht des Arbeitnehmers endet keinesfalls mit dem Entgeltfortzahlungszeitraum, sondern besteht bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit. Auch wenn der Beschäftigte mehrere Monate wegen einer Arbeitsunfähigkeit fehlt, muss er dieser Pflicht nachkommen und dem Verein weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen.

 
Hinweis

Bei Erkrankung im Ausland

Erkrankt ein Mitarbeiter im Ausland, muss er den Verein schnellstmöglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer sowie seine Anschrift im Ausland informieren.

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