Die 6 häufigsten Fallen
1. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Urlaub
Auch sogenannte geringfügig oder kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer sind arbeitsrechtlich Arbeitnehmer im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und haben deshalb den gleichen Urlaubsanspruch wie die übrigen Beschäftigten. Sie sind nur sozialversicherungs- und steuerrechtlich privilegiert.
2. Ferienaushilfen erhalten keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Ferienbeschäftigte sind wie die übrigen Arbeitnehmer des Vereins zu behandeln. Sind sie zum Zeitpunkt der Erkrankung länger als vier Wochen für den Verein tätig, erhalten sie Entgeltfortzahlung.
3. Fehlt ein Beschäftigter, ohne dass er sich gemeldet hat, erhält er für die Fehlzeit kein Entgelt
Es kommt bei der Frage, ob der Verein trotz Fehlzeit des Mitarbeiters Entgelt zahlen muss, nicht darauf an, ob der Beschäftigte sich gemeldet hat oder nicht. Entscheidend ist allein, ob der Mitarbeiter einen akzeptablen Grund für sein Fehlen hat und ob der Verein gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, Entgelt zu leisten. Alleine das Fehlen der Mitteilung des Beschäftigten führt nicht dazu, dass der Verein kein Entgelt für die Fehlzeit zahlen müsste.
4. Wenn ein Beschäftigter im Urlaub erkrankt, kann er die durch die Krankheit nicht verbrauchten Urlaubstage an den Urlaub anhängen
Der Mitarbeiter verbraucht zwar durch die Krankheit die entsprechende Anzahl der Urlaubstage nicht, aber er darf den Urlaub nicht eigenmächtig verlängern. Er muss zum vereinbarten Termin zur Arbeit erscheinen – wenn er wieder gesund ist.
5. Wenn der Mitarbeiter während der Arbeitszeit zum Arzt geht, muss ihm die ausfallende Zeit vom Verein bezahlt werden
Grundsätzlich muss der Mitarbeiter versuchen, seine Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Nur wenn es unvermeidlich ist, dass ein Arztbesuch während der Arbeitszeit stattfindet, muss der Verein die Fehlzeit bezahlen, wenn der Arztbesuch nicht durch das Verhalten des Mitarbeiters verursacht ist.
6. Kommt ein Mitarbeiter zu spät zur Arbeit, weil die Straßen glatt sind, muss der Verein ihn für die versäumte Zeit bezahlen
Der Verein muss als Arbeitgeber nur dann zahlen, wenn das Zuspätkommen zum einen unverschuldet war und zum anderen aus einem in der Person des Mitarbeiters liegenden Grund erfolgte. Die Straßenglätte ist aber kein persönlicher, sondern ein allgemeiner Verhinderungsgrund, die ausgefallene Arbeitszeit muss nachgeholt oder vom Entgelt abgezogen werden.