Zusammenfassung
Kinder und Jugendliche bestimmen in vielen Vereinen das Leben und sind deshalb das tragende Element der Vereinsarbeit. So ist es nicht verwunderlich, wenn tagtäglich auch rechtliche Probleme rund um die Jugend auftreten können, mit denen der Vorstand umgehen muss. Vor allem, wenn es um die Pflichten – insbesondere Beitragspflichten – der Minderjährigen geht, kann manch ein Verein auf bittere Erfahrungen zurückblicken. Der folgende Beitrag beleuchtet die klassischen Fragestellungen der Praxis.
Die 5 häufigsten Fallen
1. Die Aufnahme von Minderjährigen wird nicht ordnungsgemäß vollzogen
Ein Minderjähriger wird nur dann wirksam Mitglied im Verein, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag eingewilligt haben. Erforderlich sind dazu die Unterschriften der beiden Elternteile, sofern diese erziehungs- und sorgeberechtigt sind.
2. Beitragsschuldner wird der Minderjährige und nicht seine Eltern
Schuldner der Beitragspflichten gegenüber dem Verein wird das Mitglied – und damit der Minderjährige – und nicht dessen Eltern. Wenn die Beiträge ausbleiben, muss der Verein gegen den Minderjährigen und nicht gegen die Eltern vorgehen.
3. Müssen die Minderjährigen zur Mitgliederversammlung geladen werden?
Die minderjährigen Mitglieder des Vereins haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen. Dies setzt voraus, dass diese Mitglieder auch nach den Regeln der Satzung zur Mitgliederversammlung zu laden sind.
4. Muss der Versammlungsleiter den Minderjährigen Stimmrecht gewähren?
Auch wenn die Satzung keine Regelung enthält, haben die Minderjährigen das volle Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Dieses kann auch von den gesetzlichen Vertretern ausgeübt werden, sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält.
5. Die Familienmitgliedschaft hebelt nicht die Mitgliederrechte aus
Die in vielen Vereinen übliche Familienmitgliedschaft ist keine Sonderform einer Mitgliedschaft, sondern üblicherweise ein Familienrabatt bei den Beitragspflichten. Durch eine Familienmitgliedschaft bleiben die einzelnen Mitgliedschaften der Familienmitglieder bestehen und diese müssen daher z. B. einzeln zur Mitgliederversammlung geladen werden und können nicht "kollektiv" aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Familienbeitrag säumig ist.
1 Einstieg und Basiswissen: Was dürfen und können Minderjährige überhaupt?
1.1 Begriff und rechtliche Stellung der Minderjährigen
1.1.1 Begriff des "Minderjährigen" nach Zivilrecht
In der Vereinspraxis muss der Verein unterscheiden zwischen den Mitgliedern,
Der Grund ist einfach: Die Rechtsordnung knüpft mit unterschiedlichen Konsequenzen und Auswirkungen an die verschiedenen Altersstufen an.
Besonders zu bemerken ist, dass die Minderjährigen in ihrer rechtlichen Stellung sehr stark geschützt sind und dies in verschiedenen Regelungen zum Ausdruck kommt. Die Vereinspraxis muss dem Rechnung tragen.
Nach dem BGB sind folgende zivilrechtliche Altersstufen zu beachten, da sie unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen:
Altersstufen und deren Auswirkungen nach BGB 0 – bis zum 6. Lebensjahr
- minderjährig
- nach § 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig
- abgegebene Willenserklärungen sind nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB)
- handeln können nur die gesetzlichen Vertreter.
7.–17. Lebensjahr
- minderjährig
- nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig
- Willenserklärungen bedürfen, sofern damit nicht lediglich ein rechtlicher Vorteil, sondern auch ein Nachteil verbunden ist, der Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter (§§ 107, 108 BGB).
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres
- Eintritt der Volljährigkeit (§ 2 BGB)
- volle Geschäftsfähigkeit.
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1.1.2 Der "Minderjährige" in den verschiedenen Rechtsbereichen
Nicht nur im Zivilrecht spielt der Minderjährige eine zentrale Rolle, sondern auch in anderen Rechtsgebieten, die für die Vereinsarbeit von Bedeutung sind. Zu nennen sind:
Die nachfolgende Übersicht zeigt zunächst die wichtigsten Begriffe und deren rechtliche Zuordnung:
Jede Altersstufe, in der sich ein Mitglied befindet, hat rechtlich unterschiedliche Konsequenzen, die in der Vereinsarbeit beachtet werden müssen.
Die folgende Übersicht liefert einen Gesamtüberblick:
1.2 Wer ist "gesetzlicher Vertreter" des Minderjährigen?
Nach § 107 BGB bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (das ist in der Regel bei jedem Vertrag, der Rechte und Pflichten begründet, der Fall), der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Wer ist der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen?
Begriff des gesetzlichen Vertreters
- Gemäß § 1626 Abs. 1 BGB haben Vater und Mutter gemeinsam das Recht und die Pflicht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen (Definition der "elterlichen Sorge").
- Die elterliche Sorge der beiden Elternteile umfasst auch die Pflicht, das minderjährige Kind bei Rechtsgeschäften zu vertreten (§ 1629 Abs. 1 BGB).
- Merke: In die rechtsgeschäftliche Erklärung eines Minderjährigen, der beschränkt geschäftsfähig ist, müssen daher beide Elternteile einwilligen (§ 107 BGB), d. h. es werden zwei Unterschriften benötigt.
- Bei einer tatsächlichen Verhinderung bzw. Ruhen der elterlich...
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