Das Kammergericht (KG) Berlin hat mit Urteil v. 22.09.2008 (Az.: 26 U 47/08) als erstes OLG entschieden, dass ein e. V. einem Mitglied anteilig den zu Jahresbeginn voll bezahlten Mitgliedsbeitrag rückerstatten muss, wenn das Mitglied durch Austritt oder Vereinsausschluss unterjährig seine Mitgliedschaft verliert. Die Regelung der Fälligkeit des Jahresbeitrags reicht nach Auffassung des KG nicht aus, um die Rückzahlung durch den e. V. ausschließen zu können.

Gleiches gilt für die Aufnahmegebühr. Dazu hat jedoch bereits das OLG Brandenburg im Urteil v. 07.12.2004 (Az.: 6 U 72/04) entschieden, dass ein Mitglied keinen Anspruch auf Rückzahlung der Aufnahmegebühr hat, wenn es aus dem Verein ausscheidet. Insoweit fehlt eine gesetzliche Anspruchsgrundlage.

 
Hinweis
  • Die Satzung muss die Rückzahlung von jedweden Beitragspflichten an ein Mitglied ausschließen.
  • Dies ist vor allem bei gemeinnützigen Vereinen zwingend erforderlich, da nach § 55 AO ein gemeinnütziger Verein einem ausscheidenden Mitglied keinen Anteil des Vereinsvermögens auskehren kann.
 

Satzungsbeispiel zur Rückzahlung der Vereinsbeiträge

§ [...] Beitragspflichten der Mitglieder

(...) Die Beiträge nach § […] dieser Satzung sind – mit Ausnahme der Aufnahmegebühr – zum [Fälligkeitsdatum] fällig.

(...) Beiträge, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung zur Zahlung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden auch dann nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein ausscheidet – gleich aus welchem Grund.

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