Zusammenfassung
Die Themen Beitragswesen und Beitragspflichten und die damit zusammenhängenden Fragen und Anforderungen an die Satzung sind Bereiche des Vereinsrechts, die sehr stark durch die aktuelle Rechtsprechung geprägt sind und auf so gut wie keine gesetzlichen Vorgaben zurückgreifen können. § 58 Nr. 2 BGB regelt gerade einmal, dass die Satzung Regelungen enthalten muss zur Frage, ob und welche Beiträge der Verein von seinen Mitgliedern erhebt. Alles Weitere überlässt der Gesetzgeber den Regelungen des Vereins – der damit nicht selten überfordert ist, vor allem dann, wenn die aktuelle Rechtsprechung nicht bekannt ist. Der folgende Beitrag zeigt die aktuellen Entwicklungen auf.
Die 3 häufigsten Fallen
1. Beitragspflichten werden nicht in der Satzung bestimmt
Alle Beitragspflichten der Mitglieder müssen eine Satzungsgrundlage haben. Regelungen nur in Vereinsordnungen oder im Aufnahmeantrag sind unwirksam und begründen keine Zahlungspflichten der Mitglieder.
2. Umlageerhebung und Sonderbeiträge haben keine Satzungsgrundlage
Da es sich bei der Erhebung von Umlagen um Sonderbeiträge handelt, muss die Bemessungsgrundlage objektiv in der Satzung geregelt werden und die Höhe des Sonderbeitrages muss der Höhe nach feststehen.
3. Die Satzung schließt den Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge nicht aus
Grundsätzlich ist ein Verein verpflichtet, im Voraus gezahlte Beiträge bei vorzeitigem Ausscheiden an das Mitglied zu erstatten. Um Kollisionen mit der Gemeinnützigkeit zu verhindern, sollte die Satzung den Anspruch auf Rückerstattung ausschließen.
1 Grundsätze zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
In der Praxis gibt es immer wieder Meinungsverschiedenheiten darüber, wie genau die Satzung die Erhebung der Beiträge und deren Höhe regeln muss. Auch die Rechtsprechung vertritt in diesen Fragen unterschiedliche Auffassungen, wie das folgende Beispiel zeigt.
a) Ausgangsentscheidung des OLG Oldenburg
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Grundsatzurteil v. 19.07.2010 (Az.: II ZR 23/09) das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg v.18.12.2008 (Az.: 8 U 182/08) aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Das OLG hatte beanstandet, dass die Grundlage der Bemessung der Beitragshöhe nicht in der Satzung geregelt war. Die Auffassung des OLG:
Leitsatz des OLG Oldenburg
- An einer als Grundentscheidung in die Satzung des Vereins aufzunehmenden Beitragsregelung fehlt es, wenn in der Satzung nicht geregelt ist, dass die jährlichen Mitgliedsbeiträge nach den Umsätzen des Vereinsmitglieds aus dem Vorjahr nach einem bestimmten Schlüssel zu entrichten sind.
- Eine solche Grundentscheidung kann bei einem im Vereinsregister eingetragenen Verein weder durch einen nicht im Vereinsregister eingetragenen Beschluss der Mitgliederversammlung noch durch eine tatsächliche Übung ersetzt werden.
|
Als Folge dieses Urteils hätte ein Verein in seiner Satzung genau regeln müssen, wie und nach welchem Maßstab die konkrete Höhe der Vereinsbeiträge berechnet werden.
b) Entscheidung und Begründung des BGH
Der BGH hat in seiner Entscheidung wichtige Grundsätze zur Frage der Verankerung der Beitragspflicht in der Vereinssatzung klargestellt:
- Die Frage, ob die jährlichen Mitgliedsbeiträge nach einem bestimmten Schlüssel oder nach Bezugsgrößen (Umsatz, Anzahl der Mitglieder) auf der Grundlage des Vorjahres zu entrichten sind, ist keine Grundsatzentscheidung des Vereins und muss daher nicht in der Satzung geregelt werden.
- Es reicht grundsätzlich aus, wenn die Satzung die Erhebung von Beiträgen (welche?) vorsieht und das für deren Festsetzung zuständige Organ festlegt (dieses muss nicht notwendigerweise die Mitgliederversammlung sein).
- Wenn die Vereinsbeiträge z. B. nach verschiedenen Mitgliedergruppen und auch nicht nach einem von vornherein festgelegten Betrag erhoben werden sollen, sondern von Jahr zu Jahr variabel, ist dies keine das Vereinsleben bestimmende Grundsatzentscheidung. Deshalb ist dafür keine explizite Satzungsgrundlage erforderlich.
Auch ist der Verein nicht verpflichtet, die maximale Höhe oder den Umfang der Beitragspflicht in der Satzung zu regeln. Grund ist, dass es dem Verein möglich sein muss, laufend seine Beiträge anzupassen, ohne ständig die Satzung zu ändern. Letzteres würde zu unzumutbaren Kosten für die ständigen Registereintragungen führen.
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH nur bei Beitragsschulden, die über die reguläre Beitragsschuld hinausgehen, wie z. B. bei Umlagen oder Sonderbeiträgen (BGH-Urteile v. 24.09.2007 und 02.06.2008). Näheres dazu nachfolgend.
c) Praktische Umsetzung der BGH-Rechtsprechung
Bei der Satzungsgestaltung sollte man sich daher von folgenden Grundsätzen leiten lassen:
Checkliste für die Satzungsgestaltung |
Das muss die Satzung zur Erhebung der Vereinsbeiträge regeln:
- Werden überhaupt Vereinsbeiträge erhoben?
- Welche Beiträge werden erhoben?
- Welches Organ ist zuständig für die Festsetzung der Beiträge?
|
2 "Gespaltene Beitragspflicht" ja – aber nur mit Verankerung in der Satzung
Beitragspflichten der Mitglieder können nur in der Satzung festgelegt werden. In der Praxis versuchen Vereine jedoch oft, in Vereinsordnungen (z. B. ...