Achtung

Eine Beschäftigung liegt regelmäßig vor, wenn eine Arbeit nicht selbstständig ausgeübt wird. Die "nicht selbstständige Arbeit" ergibt sich aus dem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis, in dem ein Beschäftigter zu seinem Arbeitgeber steht.

Das Gesetz benutzt die Rechtsfigur des Typus, um die Vielzahl von Fallgestaltungen voneinander abzugrenzen. Das heißt, das Gesetz geht von einem Normalfall aus, bei dem jedoch nicht alle als idealtypisch erkannten Merkmale vorliegen müssen. Sozialversicherungsrechtlich wird der Begriff "Beschäftigung" wie folgt bestimmt: "Die Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt für Arbeitnehmer. Wer Arbeitnehmer ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen (nationalen) Arbeitnehmerbegriff. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeit im Dienst eines anderen verpflichtet ist.

Eine allgemein gesetzgeberische Wirkung ergibt sich allenfalls aus dem Handelsgesetzbuch (HGB): "Selbstständig ist, wer im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann." Unselbstständig und deshalb abhängig beschäftigt ist dagegen der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. Die im HGB enthaltene Begriffsbestimmung, wann Handelsvertreter als Selbstständige anzusehen sind, kann nicht isoliert betrachtet werden. Sie entfaltet ebenso für andere freie Mitarbeiterverträge sowie im gesamten übrigen Dienstleistungsbereich ihre grundsätzliche Wirkung. Damit gelten diese Bestimmungen auch für die Tätigkeitsbereiche in Vereinen.

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