Das Mindestlohngesetz schreibt seit 01.01.2015 einen allgemeinen Mindestlohn für beschäftigte Arbeitnehmer vor. In einem vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und dem Deutschen Fußball-Bund e. V. (DFB) mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abgestimmten Rundschreiben wird das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses für Amateursportler bei einer Vergütung auf Minijob-Basis generell verneint. In diesen Fällen besteht damit (arbeitsrechtlich) kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Vom Arbeitsverhältnis i. S. d. Arbeitsrechts ist aber das Beschäftigungsverhältnis i. S. d. Sozialversicherung zu unterscheiden. Die Merkmale einer sozialversicherungsrechtlich relevanten abhängigen Beschäftigung sind von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber geprägt. Dies drückt sich nicht zuletzt auch durch die angemessene Entlohnung der erbrachten Arbeitsleistung aus. Insbesondere bei Amateursportlern mit einer schriftlichen Vertragsvereinbarung kann daher eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung angenommen werden.
Für Amateursportler, die ohne gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung allein aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindungen im Sportverein tätig werden, gilt auch nach dem MiLoG weiterhin die Vermutung, dass bei Zahlungen bis zur Höhe von 250 Euro im Monat keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht wird. Damit wird in der Folge auch keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt. Hierbei ist der durchschnittliche Monatsverdienst im Jahresverlauf maßgebend, der vorausschauend vom Sportverein zu ermitteln ist. Zu erwartende Prämien für besondere Leistungserfolge werden zu Beginn des Beurteilungszeitraums mit einbezogen.
Bei Zahlungen von monatlich über 250 Euro, aber unter 520 Euro, sind – auch wenn arbeitsrechtlich kein Anspruch auf den Mindestlohn besteht – die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zur geringfügig entlohnten Beschäftigung zu beachten.
Im Einzelfall kann bei Fehlen der mitgliedschaftsrechtlichen Bindung auch bei Zahlungen unter 250 Euro sozialversicherungsrechtlich von einer Beschäftigung ausgegangen werden.
Anders als bei Übungsleitern handelt es sich bei dem monatlichen Entgeltbetrag von 250 Euro, der an Amateursportler gezahlt wird, nicht um einen Entgeltfreibetrag. Wird der Grenzwert von monatlich 250 Euro überschritten und infolgedessen ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet, ist der gesamte Betrag der Leistung bzw. der Zuwendung als Arbeitsentgelt anzusehen.