Bestehen Zweifel hinsichtlich der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status, so ist ein Statusanfrageverfahren vorgesehen, das bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) angesiedelt ist. Auftraggeber und Auftragnehmer können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (optionales Anfrageverfahren).
Die Zuständigkeit der DRV Bund ist jedoch nur dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits ein anderer Versicherungsträger ein Verfahren zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status eingeleitet hat.
Die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist in allen Fällen
- außerhalb von Betriebsprüfungen anhand eines Antrags auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der DRV Bund oder
- im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV zu treffen.
Für beschäftigte Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers oder geschäftsführende Gesellschafter mit beschränkter Haftung, die angemeldet werden (§ 28a SGB IV), hat die Einzugsstelle von Amts wegen einen Antrag auf die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status zu stellen (obligatorisches Anfrageverfahren).
Die DRV Bund entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, ob eine Beschäftigung vorliegt.
Änderungen im Statusfeststellungsverfahren ab 01.04.2022
(Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze – BGBl. Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, Seite 2970 –)
Beurteilung des Erwerbsstatus
Ab 01.04.2022 wird im Statusfeststellungsverfahren bei einem Auftragsverhältnis nicht mehr über die Versicherungspflicht zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sondern über den Erwerbsstatus – abhängig oder selbstständig – entschieden. Die Versicherungspflicht zu dem jeweiligen Zweig der Sozialversicherung ist nach Feststellung der Clearingstelle der DRV Bund, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, vom Arbeitgeber beziehungsweise im Zweifelsfall von der jeweiligen Einzugsstelle zu bestimmen.
Prognoseentscheidung – in Kraft vom 01.04. bis 30.06.2027 –
Die Beteiligten können bereits vor Aufnahme der Tätigkeit eine entsprechende Entscheidung über den Erwerbsstatus beantragen. Hierfür sind die schriftlichen Vereinbarungen vorzulegen und die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu prognostizieren. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat, müssen die Beteiligten dies unverzüglich mitteilen. Die DRV Bund kann die Prognoseentscheidung für die Zukunft beziehungsweise bei Verletzung der Mitteilungspflicht auch rückwirkend für die Vergangenheit aufheben.
Gruppenfeststellungen – in Kraft vom 01.04. bis 30.06.2027 –
Entscheidet die DRV Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. In der gutachterlichen Äußerung werden die Art der Tätigkeit, die zugrunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen angegeben. Auch ein Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber eine gutachterliche Äußerung beantragen.
Die ab 01.04.2022 geltenden Änderungen im Statusfeststellungsverfahren haben den Stand der Bundestagsdrucksache – BT-Drs. 19/29893.
Konkrete Verfahrensbeschreibungen der DRV Bund in Abstimmung mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger, insbesondere die Aktualisierung des Rundschreibens vom 21.03.2019 "Statusfeststellung von Erwerbstätigen", sind demnächst zu erwarten.
4.1 Beginn der Versicherungspflicht
4.1.1 Statusanfrageverfahren
Wird der Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte zustimmt und dass er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Die Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit muss auch einen Anspruch auf die Absicherung von Angehörigen beinhalten. Die für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht notwendige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, liegt bei einer privaten (Mindest-) Krankheitskostenversicherung nach dem Versicherungsvertragsrecht vor, auch wenn ein Anspruch auf eine mit dem Krankengeld vergleichbare Entgeltersatzleistung ...