Die Finanzverwaltung lässt über die AEAO zu § 60 AO Nr. 2 zudem noch einige sprachliche/textliche Abweichungen in den Vereinssatzungen wie folgt zu:
- Zunächst kann sicherlich, auch für das Verständnis vieler Mitglieder und Interessenten des Vereins für deren Betätigung, statt des Begriffs "einer Körperschaft" bei § 3 der Mustersatzung fortlaufend dies bei der üblichen Rechtform des e. V. als "Verein" in den eigenen Satzungen bezeichnet und so verwendet werden. Dies somit durchgängig, soweit nach dem wortgetreuen Inhalt der Steuer-Mustersatzung der Begriff "Körperschaft" auftaucht.
- Ebenso möglich wäre es zudem für gemeinnützige Stiftungen, den verwendeten Begriff "Mitglieder" in § 3 Satz 2 durch andere, geeignete Bezeichnungen/Begriffe zu ersetzen (vgl. § 55 Abs. 3 AO).
- Bei § 5 der Steuer-Mustersatzung mit den Hinweisen zur Verwendung der künftig noch vorhandenen Mittel bei späterer Auflösung des Vereins kann auf den so nicht einsetzbaren Begriff und die Formulierung "Aufhebung" verzichtet werden. Zumal diese Aufhebung allenfalls für Stiftungen in Betracht kommen kann. Denn bei Vereinen als e. V. gibt es keine Aufhebung als Maßnahme etwa durch eine Verwaltung/Stiftungsaufsicht. Vereine werden daher aufgelöst, nicht aufgehoben.
- Satzungsänderungen bei bereits bestehenden Vereinen sind auch nicht unbedingt erforderlich, wenn das Wort "selbstlos" bisher/früher nicht verwendet wurde (entgegen § 2 der Steuer-Mustersatzung (so auch BMF-Schreiben vom 07.07.2010, BStBl I S. 630). Wenn jedoch etwas geändert wird in diesem Bereich der Aufzählung der Inhalte und dem Wortlaut der Mustersatzung in der eigenen Vereinssatzung, sollte dies auf jeden Fall zur Vermeidung von Rückfragen oder Hinweisen unbedingt mit geändert, also ergänzt und eingefügt, werden.
- Bei Mittelbeschaffungskörperschaften (§ 58 Nr. 1 AO, künftig als Förderkörperschaften bezeichnet (so BMF-Schreiben vom 06.08.2021, AEAO zu § 62 Nr. 8), kann entgegen § 1 der Steuer-Mustersatzung auf das Gebot der Unmittelbarkeit verzichtet werden (vgl. auch Nr. 1 des AEAO zu § 59), somit die wichtige Ausnahme in Satzungen auch für gemeinnützige Fördervereine/Förderkörperschaften.
- Auch lässt der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) es sogar zu, dass die jeweilige Vereinssatzung nicht unbedingt denselben Aufbau und dieselbe Reihenfolge der Bestimmungen nehmen muss. Auch die Anordnung der Bestimmungen, wie in der Steuer-Mustersatzung, wird nicht verlangt. Man kann somit, je nach Interesse, die verschiedenen Passagen an verschiedenen Satzungsstellen einbauen. Empfehlenswert ist es jedoch nach den Erfahrungen in der Vereinspraxis, durchaus nach den Angaben zum Vereinszweck in einer eigenen Ziffer/einem eigenen Paragrafen, ggf. mit Überschrift "Gemeinnützigkeit" diese Inhalte und Steuerformulierungen zusammengefasst aufzunehmen. Eine rechtliche Verpflichtung besteht nicht, kann jedoch dem Mitglied, beim Blick in die Satzung aber durchaus auch einem Finanzamt, die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben nach der Mustersatzung erleichtern.
In den Vereinssatzungen erscheint dies daher meist üblicherweise gleich am Anfang nach den Definitionen zum Satzungszweck.
Jeder bestehende Verein sollte es sich zur Aufgabe machen, zur Vermeidung von möglichen Beanstandungen und selbst auch nur durch Hinweise zum Änderungsbedarf durch das Finanzamt, dass die aktuelle Satzung auf jeden Fall genau den Vorgaben der Steuer-Mustersatzung entspricht. Dies erwarten eigentlich die Mitglieder, auch Neuinteressenten bei einem ersten Blick in die Vereinssatzung. Damit erreicht man auch zeitnah die geforderte formelle Satzungsmäßigkeit als eine der wichtigen Bestandteile für gemeinnützige Betätigung/Engagement als Verein/Verband.
Zwar gibt es Einzelfall-Rechtsprechung, die bestätigt, dass man nicht unbedingt sprachtreu genau den Wortlaut der Steuer-Mustersatzung verwenden müsste (so bereits FG Hessen, Urteil vom 28.06.2017, 4 K 917/16). Diese Entscheidung konnte aber auch erst nach langem Prozessvorlauf herbeigeführt werden.
Verlangt wird zudem, dass entsprechend den Vorgaben nach der Steuer-Mustersatzung die genaue Art der mit dem Satzungszweck verfolgten Steuervergünstigung ausdrücklich in der Vereinssatzung stehen muss. Wenn das also schon in der Mustersatzung verlangt wird, muss dies nach der neueren Rechtsprechung auch wörtlich in der Satzung des Vereins stehen. Somit der klare sprachliche Hinweis, dass der Verein "gemeinnützige", "mildtätige" oder "kirchliche" Zwecke verfolgt (Hessisches FG, Urteil vom 27.11.2020, 4 K 619/18 und Hessisches FG, Urteil vom 26.02.2020, 4 K 594/18). Entschieden ist u. a. auch der Fall, dass die Gemeinnützigkeit versagt wird, wenn die Satzung keinen Hinweis trotz Vorgabe der Mustersatzung auf die Selbstlosigkeit sprachlich enthält (so das FG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2019, 6K 481/19). Somit in Satzungen unbedingt aufnehmen, dass "der Verein selbstlos tätig ist; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke" (siehe hierzu auch die Formulier...