Beim Bildmaterial werden das "Recht am eigenen Bild" und die "Bildrechte" unterschieden. Vereinfacht dargestellt umfasst das "Recht am eigenen Bild" die Rechte der abgebildeten Personen, während das "Bildrecht" die Rechte des Fotografen schützt.

Grundsätzlich dürfen Aufnahmen, auf denen Menschen abgebildet sind, nur mit deren Zustimmung verwendet werden. Ausnahmen:

  • Personen mit zeitgeschichtlicher Bedeutung (politische und religiöse Persönlichkeiten, Künstler usw.)
  • Personen, die eher zufällig auf einem Foto erscheinen und dort keine besondere Rolle spielen (Beispiel: Touristen vor dem Kölner Dom, wenn dieses Bauwerk fotografiert wird).
  • Personen, die auf Versammlungen, Umzügen und ähnlichen Veranstaltungen fotografiert wurden und damit rechnen mussten, dass dies passieren könnte.

Von einer Einwilligung der abgebildeten Person können Sie ausgehen, wenn diese Person für die Abbildung ein Honorar erhielt. Nach dem Tode der fotografierten Person benötigt man noch zehn Jahre lang die Zustimmung der Angehörigen.

Das Bildrecht ist im § 72 Urheberrechtgesetz geregelt. Es gilt für Lichtbilder und für ähnlich wie Lichtbilder hergestellte Werke. Das Bildrecht endet fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist.

Wenn Sie Fotos für die Chronik anfertigen (z. B. Portraitaufnahmen eines Interviewpartners), gelten hierfür seit Mai 2018 auch die strengen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie benötigen die Bestätigung des Fotografierten, dass er mit einer Veröffentlichung einverstanden ist, und müssen die abgebildete(n) Person(en) über ihre Rechte informieren.[1]

[1] Informationen zur DSGVO siehe im Schnelleinstieg "Datenschutz im Verein", HI2339084 in Ihrer Info-Datenbank.

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