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E-Rechnungen

Susanne Kowalski
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Zusammenfassung

Ab 2025 müssen Unternehmer E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Für Vereine stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob sie auch von der Verpflichtung betroffen sind, falls ja, worauf zu achten ist und welche Ausnahmeregelungen unter Umständen gelten.

von Susanne Kowalski

 

Die 3 häufigsten Fallen

1. Aufschieberitis

Für viele Vereinsverantwortliche stehen steuerliche Themen nicht im Fokus, sodass man diese immer vor sich herschiebt.

2. Umfassende Thematik

Regeln und Ausnahmen rund um die E-Rechnung sind komplex und für den Laien nur schwer zu durchschauen. Dennoch sollte man sich mit dem Thema zwingend auseinandersetzen.

3. Fehlende Vorbereitung

Wer sich nicht rechtzeitig mit der Pflicht rund um die E-Rechnung beschäftigt, kann unter Umständen ab 2025 Probleme bei der Erstellung und dem Versand elektronischer Rechnungen bekommen.

1 Wer ist betroffen?

Die Pflicht zur E-Rechnung besteht im sogenannten Business-to-Business (kurz: B2B), also für Rechnungen von in Deutschland ansässigen Unternehmen an inländische Unternehmenskunden für in Deutschland steuerbare Umsätze. Von dieser Pflicht können auch Vereine betroffen sein. Handelt ein Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. handelt es sich um einen Verein als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, müssen sich die Verantwortlichen ebenfalls mit der Thematik befassen, da die E-Rechnungspflicht dann in der Regel auch für Vereine gilt.

 
Hinweis

Detaillierte Informationen zum Thema E-Rechnung finden Sie im BMF-Schreiben vom 15.10.2024 "Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025" (Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-10-15-einfuehrung-e-r...

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