1 Der Fall

Der Inhaber eines EDV-Unternehmens hatte seit vielen Jahren verschiedene Reitsportvereine anläßlich ihrer Turniere (Meldestelle) mit technischem Gerät unterstützt. Als der Aufwand an Zeit und Technik größer wurde, vereinbarte er jeweils die Zahlung einer Aufwandsentschädigung. Als er diese in der Umsatzsteuererklärung angab, ordnete er sie als steuerfreie Umsätze ein, da er aus Liebhaberei und ohne Einnahmeerzielungsabsicht gehandelt habe.

2 Entscheidung des Gerichts

  • Das Finanzamt jedoch sah diese Einnahmen aus der Meldestellentätigkeit als umsatzsteuerpflichtig an – und das Gericht bestätigte dies.
  • Zum einen gibt es in der Umsatzsteuer keine Liebhaberei und zum anderen ist eine Gewinnerzielungsabsicht ausreichend, da auch keine Zweifel an dem inneren Zusammenhang zwischen der für die Vereine erbrachten Geschäftsbesorgung und den dafür abgerechneten Entgelten besteht.
  • Auch eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 26b UStG war hier nicht anzunehmen. Denn ein typisch ehrenamtlich Tätiger wird nur für "seinen" Verein tätig, hier jedoch wurde der Unternehmer für eine unbestimmte, beliebige Anzahl von Vereinen tätig, ohne dass eine weitere Beziehung als die jeweils zeitlich beschränkte Meldestellentätigkeit bestand.

3 Fazit

Wichtig für den Verein ist an dieser Stelle der Hinweis, dass auch seitens des Vereins immer darauf zu achten ist, auf welcher Grundlage jemand für den Verein tätig wird und auf welcher Grundlage Zahlungen an Dritte erfolgen.

Denn erfüllt eine Beziehung des Vereins zu einem Mitarbeiter die Voraussetzungen, die an ein Arbeitsverhältnis geknüpft werden, so tritt der Verein als Arbeitgeber auf – mit allen rechtlichen Konsequenzen. Daran kann nicht oft genug erinnert werden.

Fundstellen

Finanzgericht Münster, Urteil v. 07.10.2004, Az.: 5 K 1790/04

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