Eine gesetzliche Definition des Ehrenamtes und eine genaue gesetzliche Regelung aller Fragen des Ehrenamtes im Vereinsbereich gibt es nicht, was die Sache für die Vereinspraxis nicht gerade erleichtert. Man muss daher auf zahlreiche Einzelregelungen und verschiedene Gesetze zurückgreifen, um einzelne Fragen, die in der Praxis ständig vorkommen, zu lösen.
Auch die Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zum 01.01.2015 bringt hier nicht die erforderliche Klarheit. In § 22 Abs. 3 MiLoG ist geregelt, dass ehrenamtliche Tätigkeit nicht unter das Mindestlohngesetz fällt. Der Gesetzgeber hat aber den Begriff der Ehrenamtlichkeit aus arbeitsrechtlicher Sicht gesetzlich nicht geregelt.
Von einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 3 MiLoG ist nach Auffassung des Gesetzgebers immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen (BT-Drucksache 18/2010, S. 15).
Ehrenamtliche Mitarbeit im Verein bedeutet also das Einbringen von Arbeitsleistung und Freizeit für den Verein ohne eine entsprechende Entgeltleistung des Vereins. Es handelt sich also um eine "nebenberufliche" Tätigkeit, die zugunsten des Vereinszwecks ausgeführt wird.
Man unterscheidet zwei Kategorien des Ehrenamtes, die in der Praxis der Vereine vorkommen und z. T. rechtlich falsch behandelt werden:
EHRENAMT |
"Echtes Ehrenamt" |
"Unechtes Ehrenamt" |
- Keine Vergütung durch den Verein für die geleistete Tätigkeit
- Ausnahme: nur Erstattung der konkret nachgewiesenen Auslagen (Aufwendungsersatz)
- Tätigkeit geht aber über die Privatsphäre des Ehrenamtlichen hinaus (auch keine Gefälligkeit) und dient der Gesellschaft
- Tätigkeit wird im Rahmen der Vereinsorganisation erbracht, deren rechtliche Gestalt auch die Beschäftigung erwerbstätiger Arbeitnehmer zulässt.
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- Tätigkeit ist mit Aufwandsentschädigung oder pauschaler Unkostenerstattung verbunden, stellt aber kein Beschäftigungsverhältnis dar.
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Bei der Prüfung der Frage, ob bei einem konkreten Mitarbeiter die rechtlichen Voraussetzungen für ein echtes Ehrenamt vorliegen, müssen alle folgenden Fragen mit "Nein" beantwortet werden können:
Checkliste zur Prüfung des Ehrenamtes
Frage |
Ja |
Nein |
Ist der Mitarbeiter
- als Arbeitnehmer oder
- als freier Mitarbeiter
für den Verein tätig? |
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Erhält der Mitarbeiter Arbeitslohn oder ein Entgelt für seine Tätigkeit im Verein? |
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Erhält der Mitarbeiter eine pauschale Aufwandsentschädigung oder einen pauschalen Aufwendungsersatz (z. B. 100 Euro pro Monat)? |
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Ist der Mitarbeiter im Rahmen einer Gefälligkeit für den Verein tätig? |
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Besteht zwischen dem Verein und dem Mitarbeiter ein besonderes Vertragsverhältnis oder besteht aufgrund einer Satzungsverpflichtung eine besondere Verpflichtung zur Ausübung einer Tätigkeit? |
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Die Differenz der Pauschalvergütung und den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwendungen ist im Einzelfall steuerpflichtig.
An dieser Stelle soll nochmals kurz auf die besondere Problematik der so genannten Pauschalvergütungen bzw. der pauschalen Aufwandsentschädigungen hingewiesen werden. Es gibt zahlreiche Vereine, die ihren Mitarbeitern z. B. pro Monat 100 Euro für pauschale Aufwendungen etc. vergüten und dabei der Meinung sind, dass dies noch die Kriterien der ehrenamtlichen Tätigkeit erfüllt. Aus Sicht der Finanzverwaltung trifft dies jedoch nicht (immer) zu. Denn jeder pauschale Aufwendungsersatz, der die tatsächlichen Ausgaben übersteigt bzw. für den Einsatz der Arbeitskraft selbst gewährt wird, ist den steuerpflichtigen Einkünften zuzuordnen und begründet bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses die Arbeitnehmereigenschaft des Empfängers.
Aufwandsentschädigung für den Vorstand
Der Vorstand eines Kleingartenvereins zahlt gestaffelt nach den Vorstandsämtern (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassierer) aufgrund eines Vorstandsbeschlusses eine jährliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 450 Euro, 300 Euro und 250 Euro, da der Verwaltungsaufwand und der damit verbundene Zeitaufwand für die drei Vorstandsmitglieder so groß geworden ist. Die Satzung des Vereins enthält dazu keine Regelungen.
Lösung:
Die Zahlungen sind Tätigkeitsvergütungen, die nicht von der Satzung gedeckt sind. Es liegt ein Satzungsverstoß vor, der Vorstand konnte den Beschluss nicht fassen, da die Satzung insoweit keine Regelung enthält. Der Vorstandsbeschluss ist somit rechtswidrig. Es droht der Verlust der Gemeinnützigkeit für den Verein.
Wenn eine Satzungsgrundlage für die Vergütung der Vorstandstätigkeit vorliegen würde, wären die Zahlungen nicht zu beanstanden, zumal die Grenze der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG i. H. v. 840 Euro jährlich seit dem 01.01.2021 in keinem der drei Fälle überschritten ist.