1 Vorbemerkung zur Rechtslage

Nach § 3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) sind Einnahmen aus einer ehrenamtlichen, nebenberuflichen Tätigkeit im Dienste einer gemeinnützigen Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro pro Person und Jahr steuerfrei.

2 Der Fall

Ein ehrenamtlich Tätiger war für seinen Verein tätig gewesen, ohne dafür Geld zu bekommen und er klagte auf Geltendmachung des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG.

3 Die Entscheidung

Der BFH wies die Klage ab.

Der Wortlaut des § 3 Nr. 26a EStG stellt eindeutig auf Einnahmen ab, die bis 500 Euro im Jahr steuerfrei sind. Wenn keine Einnahmen erzielt werden, gleichwohl aber eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wurde, kann der Betroffene die steuerliche Vergünstigung des § 3 Nr. 26a EStG nicht in Anspruch nehmen.

Fundstellen

BFH, Urteil 25.4.2012, Az.: VIII B 202/11

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