1 Um was geht es in diesem Fall?
In der Rechtsprechungsübersicht Nr. I/2021 wurde über das Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 16.12.2022 berichtet. Das OLG hatte den Vereinsausschluss eines Mitglieds wegen Mitgliedschaft in der NPD für rechtskräftig erklärt. Gegen diese Entscheidung legte das Mitglied Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.
Mit dem o. a. Beschluss hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, sodass die Entscheidung des OLG über den Vereinsausschluss damit endgültig Bestand hat.
2 Um welche Satzungsregelung ging es?
Der Sportverein hatte in seiner Satzung Folgendes geregelt:
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. … Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung sowie Mitglieder rassistisch oder fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie z. B. der NPD und ihrer Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden.
Nach dieser Satzungsregelung können Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein unehrenhaftes Verhalten liegt danach insbesondere vor, wenn ein Vereinsmitglied Mitglied einer in dieser Satzungsregelung genannten oder vergleichbaren Organisationen ist.
Auf dieser Satzungsgrundlage wurde das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen.
3 Die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts
Das BVerfG stellte klar, dass die Rechte der Mitglieder eines Vereins sich nur in dem Rahmen bewegen, der durch die Satzung des Vereins vorgegeben ist.
Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG gibt jedem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen.
Zielt ein Sportverein mit seiner Satzung ausdrücklich auf eine Orientierung an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt er extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen, ist das mit Blick auf die in der Vorgabe zu den Vereinsverboten in Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz, wie auch im Grundrecht der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 und im Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Wertung nicht zu beanstanden.
Das OLG hatte in seiner o. a. Entscheidung vom 16.12.2020 eine umfassende Würdigung der Interessen des Mitglieds und des Vereins auf der Grundlage des Grundgesetzes vorweggenommen, wobei hier keine Fehler zu erkennen waren.
Das Gericht hatte bei der Abwägung zwischen der Vereinsfreiheit und dem Interesse, nicht wegen einer politischen Überzeugung aus dem Verein ausgeschlossen zu werden, auch auf die aktive Betätigung des betroffenen Mitglieds als Landesvorsitzender der NPD abgestellt.
Fundstellen
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Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 02.02.2023, Az.: 1 BvR 187/ 21 |