1 Leitsatz

  • Die Fahrzeiten im Mannschaftsbus, mit dem Profi-Sportmannschaften regelmäßig zu Auswärtsterminen reisen, können zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören.
  • Zahlt der Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei.

2 Worum geht es?

Die beim Verein angestellten Spieler und Betreuer sind arbeitsvertraglich verpflichtet, zu auswärts stattfindenden Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise ist ihnen nicht erlaubt. Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei aus (§ 3b EStG).

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig sei. Die Beförderungszeiten seien nicht mit einer belastenden Tätigkeit der Arbeitnehmer verbunden. Der Verein wurde zur Nachzahlung von Lohnsteuer aufgefordert. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

3 Begründung

Die ausgezahlten Lohnzuschläge sind nach § 3b Abs. 1 EStG als steuerfrei zu behandeln.

Die Anwendung der einschlägigen Steuerbefreiungsvorschrift setzt eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraus. Hierfür ist lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich. Das passive Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus erfüllt diese Voraussetzung. Sie sind arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet; hierfür haben sie Zuschläge von der Klägerin erhalten.

Entgegen der Auffassung des FG muss es sich bei der "tatsächlich geleisteten Arbeit" nicht um eine "belastende" (Haupt-)Tätigkeit handeln. Aufgrund dessen kann die von den Beteiligten unterschiedlich beurteilte Frage, ob auch die "passiven" Fahrzeiten der Spieler/Betreuer in einem Mannschaftsbus "belastend" sind oder nicht, dahingestellt bleiben.

4 Mindestlohngesetz beachten

Wenn der Verein die Fahrtzeiten zu den Auswärtsspielen als Arbeitszeit bewertet, ist darauf zu achten, dass dies auch bei der Anwendung des MiLoG gleichermaßen zu erfolgen hat.

5 Revision eingelegt

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. VI R 28/19 geführt.

Fundstellen

Finanzgericht (FG) Düsseldorf, Urteil v. 11.07.2019, Az.: 14 K 1653/17 L

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