Einführung
Die fehlerhafte Einberufung und Durchführung einer Mitgliederversammlung kann erhebliche Folgen haben. Der Fall des OLG Köln betrifft die sog. Wiederholungsversammlung (Eventualeinberufung), für die eine ausdrückliche Satzungsgrundlage vorhanden sein muss.
Beschlüsse, die in einer Mitgliederversammlung gefasst werden, die aufgrund einer nicht durch die Satzung zugelassenen Eventualeinberufung stattfand, sind nichtig und dürfen nicht vollzogen werden. Dies gilt auch für das Registergericht.
Bei einem insoweit vom Vereinsregister eingetragenen fehlerhaften Beschluss über die Vorstandswahl entspricht die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens dem öffentlichen Interesse.
1 Der Fall
Ein Verein führte eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch, bei der 29 Mitglieder anwesend waren, sodass die Versammlung nach der Satzung des Vereins nicht beschlussfähig war, da mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Die Versammlung wurde geschlossen und wenige Minuten später – in Anwesenheit von erneut nur 29 Mitgliedern – eröffnet.
Auszug aus der Vereinssatzung
(…) Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt jeweils schriftlich mit einer Frist von 8 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(…) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Vertreter zeitnah eine zweite Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
In der durchgeführten Wiederholungsversammlung wurden der alte Vorstand abgewählt und ein neuer Vorstand gewählt, der kurze Zeit später in das Vereinsregister eingetragen wurde. Die abgewählten Vorstandsmitglieder gingen gegen die Eintragung des neuen Vorstands vor und machten gegenüber dem Registergericht geltend, dass die Wahl wegen Beschlussunfähigkeit der Versammlung unwirksam sei.
Das Amtsgericht wollte diesem Anliegen nicht Rechnung tragen, sodass das Landgericht das Verfahren an sich zog und den Beteiligten mitteilte, dass das Amtsgericht angewiesen werden soll, von Amts wegen die Löschung des fehlerhaft eingetragenen Vorstands vorzunehmen. Dagegen ging der Verein vor, sodass das Verfahren beim OLG landete.
2 Das Urteil
Im vereinsrechtlichen Verfahren kann das Gericht nach §§ 159, 142 FGG Eintragungen in das Vereinsregister, die wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig sind, von Amts wegen löschen. Die Frage, wann ein Mangel wesentlich ist, muss das Gericht im Einzelfall entscheiden.
3 Fazit
Das Landgericht hatte zu Recht festgestellt, dass die in der Wiederholungsversammlung durchgeführte Abwahl des alten Vorstands und die dann durchgeführte Neuwahl des Vorstands nichtig waren, sodass diese Änderungen auch nicht in das Vereinsregister eingetragen werden durften. Die Ladung der Wiederholungsversammlung war unwirksam gewesen, da ein Satzungsverstoß vorlag.
4 Sind Wiederholungsversammlungen zulässig?
Grundsätzlich ist es im Vereinsrecht zulässig, eine Wiederholungsversammlung durchzuführen. Dabei handelt es sich um eine erneute Einberufung einer beschlussunfähigen Versammlung, dann aber unter erleichterten Voraussetzungen. Die Tagesordnung bleibt die gleiche. Dieses Verfahren bedarf jedoch einer ausdrücklichen Satzungsgrundlage.
Eine solche Grundlage war jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben (vgl. oben).
Nach der o. a. Satzungsregelung muss der Vorstand im Falle der Beschlussunfähigkeit eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die jedoch nur mit einer Frist von 8 Tagen einberufen werden kann, da der Wortlaut der Satzung keine andere Auslegung zulässt. Damit war im vorliegenden Fall die Wiederholungsversammlung, die wenige Minuten nach der
1. Versammlung eröffnet wurde, unzulässig, da nicht von der Satzung gedeckt.
5 Hinweise für die Praxis
- Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Einberufung einer Mitgliederversammlung gehören zu den wesentlichen Regelungen einer Satzung und werden durch diese stark geschützt.
- Folge einer nicht ordnungsgemäßen Ladung einer Mitgliederversammlung, in der Vorstandswahlen durchgeführt werden, ist die Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse. Für das Vereinsrecht gilt der Grundsatz, dass der Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung den Beschluss nichtig machen, sodass dieser nicht vollzogen werden kann.
- Ein Verein muss daher sehr genau überlegen und prüfen, welche verfahrensrechtlichen Regelungen rund um die Mitgliederversammlung in die Satzung eingebaut werden. Regelungen, die die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung betreffen, haben Vor- und Nachteile. Wenn eine solche Regelung aufgenommen wird, muss der Verein entscheiden, ob er das Instrument der Wiederholungsversammlung in die Satzung aufnehmen möchte. In diesem Fall muss das Verfahren sehr genau geregelt werden.
- Diese Probleme lassen sich vermeiden, wenn die Satzung keine Vorgaben zur Beschlussfähigkeit der Satzung enthält, in diesem Fall ist jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung – gleich wie viele Mitglieder anwesend sind – beschlussfähig. Dass dies...