1 Der Fall

Eine Gruppe mit Jugendlichen im Alter von 10 bis 13 Jahren befand sich im Ferienlager. Beim abendlichen Ausgang demolierte eine Gruppe von ihnen im Nachbarort an zwei Tagen ca. 20 Pkw. Dafür machten die Autobesitzer die Betreuer verantwortlich und verlangten Schadensersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht In der 2. Instanz vor dem Landgericht wurde dem Anspruch statt gegeben.

2 Das Urteil

Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter der zu beaufsichtigenden Minderjährigen. Grundsätzlich kann daher nach der Rechtsprechung Kindern in einem Alter ab acht bis neuen Jahren das Spielen im Freien gestattet werden, auch wenn sich keine Aufsichtspersonen, die sofort eingreifen könnte, in der Nähe befinden.

Das gilt jedoch nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Kinder den Belehrungen und Anweisungen der Aufsichtspersonen verschließen. Die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen richtet sich in jedem Fall danach, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schäden Dritter durch den Minderjährigen abzuwenden.

Bei Ferienlagern dürfen diese Anforderungen jedoch nicht überspannt werden. Anderenfalls ist bekannt, dass gerade in diesen Situationen der Drang der Jugendlichen besteht, die Freiheit auszunützen. So müssen Betreuer die minderjährigen Teilnehmer zu Beginn belehren und ermahnen und dies während des Ferienlagers wiederholen und die Einhaltung überwachen und ggf. durchsetzen.

Ferner müssen die Betreuer geeignete Maßnahmen während des Lagers ergreifen und durch Nachfragen bei den Minderjährigen sicherstellen, dass Risiken und Gefahrenquellen vermieden werden, was die Betreuer in diesem Fall versäumt haben.

3 Hinweise für den Vorstand

Betreuer von Ferienlagern etc. müssen sich auf das Lager, die Reise und die Teilnehmer gut vorbereiten und angeleitet werden, welche Verhaltensmaßregeln während des Lagers zu ergreifen sind. Der Fall zeigt, wie schnell sich Betreuer einem Schadensersatzanspruch aussetzen.

Schadensfälle sind nicht auszuschließen und lassen sich auch bei allen Maßnahmen der Betreuer nicht vermeiden. Aus diesem Grund ist es unabdingbar, dass der Veranstalter dafür sorgt, dass die Ferienmaßnahme umfänglich versichert ist und vor allem die Betreuer gegen Haftpflichtansprüche Dritter geschützt sind.

 
Hinweis

Einschlägige Gesetzesstellen:

Fundstellen

LG Landau v. 30.05.2000, Az.: 1 S 105/00

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