1 Überblick
Durch das EhrenamtsstärkungsG vom 21.03.2013 wurde in § 27 Absatz 3 BGB mit Wirkung ab 01.01.2015 ein neuer Satz 2 aufgenommen, wonach die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB unentgeltlich tätig sind. Die Vorschrift des § 27 Abs. 3 BGB ist jedoch insgesamt nach § 40 S. 1 BGB disponibel, sodass die Satzung auch abweichende Regelungen treffen kann.
Bisher war im Vereinsrecht die Frage, wie der Vorstand sein Amt auszuüben hat, insbesondere, ob dieses vergütet werden kann, umstritten. § 27 Abs. 3 BGB verweist dazu auf das Auftragsrecht, aber nur auf die Vorschriften der §§ 664-670 BGB und nicht ausdrücklich auf § 662 BGB, in dem der Grundsatz der Unentgeltlichkeit geregelt ist.
Seit der Einführung der Ehrenamtspauschale 2007 gab es daher in der Fachliteratur unterschiedliche Auffassungen, was nun im Vereinsrecht eigentlich geregelt ist. Das Bundesfinanzministerium hatte sich zuletzt im BMF-Schreiben v. 21.11.2004 (BStBl. 2014, Teil I, S. 1581) klar dazu geäußert, dass unter gemeinnützigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit auszugehen ist und Vergütungen der Vorstandstätigkeit daher nur zulässig sind, wenn dies die Satzung gestattet. Das BMF-Schreiben ist seit dem 01.01.2015 anzuwenden.
Um diese Diskussionen nunmehr endgültig zu beenden, hat der Gesetzgeber im neuen Satz 2 des § 27 Absatz 3 BGB klargestellt, dass die Vorstandsmitglieder im Grundsatz unentgeltlich für den Verein tätig sind. Wenn der Verein diesen Grundsatz verlassen will, ist damit eine ausdrückliche Satzungsgrundlage erforderlich, die diese Vergütungssperre aufhebt (§ 40 S. 1 BGB).
Im Kern bringt daher die neue Regelung in § 27 Absatz 3 nichts Neues, wenn der Verein der überwiegenden Auffassung in der Praxis und dem BMF seit 2007 gefolgt war und den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit beachtet hatte. Die neue Regelung im Rahmen des Ehrenamtsstärkungsgesetzes liefert daher nur eine – sinnvolle – Klarstellung.
2 Satzungsregelung
Bei der Satzungsregelung sollte der Verein folgende Fragen klären:
- Soll die Vergütungsregelung nur den Vorstand nach § 26 BGB betreffen oder auch die anderen Organmitglieder des Vereins?
- Können die Organmitglieder neben einer Vergütung für die Organtätigkeit (z. B. als Vorstandsmitglied) weitere Vergütungen, z. B. als Übungsleiter, erhalten?
- Haben die Organmitglieder neben dem Anspruch auf eine Vergütung auch noch einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB?
- Welches Organ des Vereins entscheidet über die Vergütung des Vorstands? Wenn die Satzung dazu nichts regelt, entscheidet die Mitgliederversammlung, da sich der Vorstand selbst keine Vergütung genehmigen kann (§ 34 BGB).
Beispiel 1: Kein Vergütungsanspruch – kein Anspruch auf Aufwendungsersatz
§ xx Vergütungsanspruch Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit für den Verein insgesamt unentgeltlich aus und haben keinen Anspruch auf eine Vergütung der Tätigkeit, gleich welcher Art. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB ist ebenfalls ausgeschlossen. |
Beispiel 2: Vergütung – Höhe offen
§ xx Vergütungen für die Vereinstätigkeit (1) Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. (2) Bei Bedarf können die Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. (3) Sonstige Tätigkeiten für den Verein außerhalb der Organfunktion können gesondert vergütet werden (z. B. Übungsleitertätigkeit). (4) Der [zuständiges Organ benennen] ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z. B. Dienst- oder Werkleistungen) oder Aufwandsentschädigung (z. B. an nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. (5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der [zuständiges Organ benennen] ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. (6) Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft [zuständiges Organ benennen]. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. |
Beispiel 3: Vergütung – Höhe konkret
§ xx Vergütungen für die Vereinstätigkeit (1) Die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB (alternativ: die Organmitglieder des Vereins) erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung sowie Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. (2) Die Höhe der Vergütung darf maximal 840 Euro pro Jahr betragen. (7) Über die konkrete Höhe der jeweiligen Vergütung entscheidet die [Mitgliederversammlung] jährlich per Beschluss. (8) Die Höhe der Pauschalen für den Aufwendungsersatz nach § 670 BGB beschließt die Mitgliederversammlung. Einzelheiten werden in der Finanzordnung des Vereins geregelt. |
Varianten
Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit im Vorstand eine jährliche Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhal... |