1 Der Fall

Die Klägerin hatte im Rahmen eines Festes in einem Erlebnispark an einer geführten Tour mit Quads teilgenommen und fuhr nach einer Einweisung ohne Helm mit geringer Geschwindigkeit in einer Kolonne mit anderen Teilnehmern. Dabei stürzte sie und geriet unter das Fahrzeug und erlitt dabei schwere Verletzungen im Bereich der Nase.

Sie machte gegen den Veranstalter Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Schutzpflichten bzw. Verkehrssicherungspflichtverletzungen geltend.

2 Das Urteil

Der Veranstalter geführter Touren auf so genannten Quads verletzte auch schon im Jahre 2002 seine Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Teilnehmern, wenn er sie nicht mit einem offenen Schutzhelm ausstattete.

3 Die Gründe

Der Fall betrifft die alte Rechtslage (noch keine Helmpflicht), da der Unfall 2002 passierte.

Der BGH bejahte dennoch eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bzw. inhaltsgleichen vertraglichen Schutzpflichten des Veranstalters, weil er die Teilnehmer der Tour nicht mit offenen Schutzhelmen ausgestattet hatte. Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage bzw. eines "Fun-Parks" brauche zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen.

Er muss aber die Besucher vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar sind und für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Aufgrund des hohen Risikos von Verletzungen im Kopfbereich bei Stürzen mit dem Quad liegt es auf der Hand, die Fahrer mit Schutzhelmen auszustatten.

4 Neue Rechtslage

Zum 1.1.2006 wurde die Helmpflicht für Quadfahrer in § 21a StVO eingeführt.

5 Hinweise zum Urteil

  1. Auf die Bedeutung der Frage der Helmpflicht bei Fahrradfahrern und die Frage des Mitverschuldens wird hingewiesen. Auf die Urteile des OLG Saarbrücken und des OLG Düsseldorf in der Rechtsprechungsübersicht Nr. 2-Juni 2008, S. 10/11, wird verwiesen.
  2. Im Bereich der Jugendarbeit kommt es immer wieder vor, dass Vereinsgruppen Fun-Parks, Freizeit-Parks, Kletter-Parks etc. besuchen. Dass es dabei nicht immer zu harmlosen Freizeitvergnügen und Aktivitäten kommt, liegt in der Natur der Sache. Betreuer und Aufsichtspersonen sollten aber seitens des Vereins strikt angewiesen sein, dass Sicherheitsmaßnahmen und Vorkehrungen Teil der Aufsichtspflicht sind und die Verantwortung in diesen Fällen nicht auf Veranstalter und Betreiber allein abgewälzt werden können, sondern auch die Aufsichtspersonen bei der Einhaltung und Überwachung gefragt sind.

Fundstellen

Bundesgerichtshof, Urteil v. 9.9.2008, Az.: VI ZR 279/06

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