1 Der Fall
Ein ehemaliger 1.Vorsitzender eines Vereins, der zugleich Manager der 1. Damenhandballmannschaft war, hatte zur Verstärkung der Mannschaft zwei rumänische Spielerinnen als Trainerinnen eingestellt. Die zugrunde liegenden Arbeitsverträge wurden unter Wahrung der satzungsgemäßen Vertretung abgeschlossen. Sie waren zunächst befristet und wurden dann verlängert. Dabei beabsichtigte der 1. Vorsitzende, die für die Spielerinnen vereinbarten Vergütungen durch Einnahmen aus Werbung sowie durch Sponsorengelder aufzubringen, was jedoch nicht gelang. Anlässlich einer Vorstandssitzung wurde auch über den sich daher abzeichnenden Unterschuss gesprochen und das Protokoll enthält folgenden Vermerk:
TOP 7 – Finanzierung A. und B.
- Mit A. und B. wurde ein Arbeitsvertrag geschlossen; die Finanzierung sollte über F. (ehem. 1. Vors.) abgedeckt sein.
- Zur Zeit besteht ein Unterschuss, der aber bis zum Jahresende durch F. ausgeglichen werden soll. Dafür steht F. mit seinem Wort.....
Der Unterschuss belief sich schlussendlich auf fast 23.000 Euro und ein Ausgleich durch den ehemaligen 1 Vorsitzenden erfolgte nicht. Daher sah sich der Verein gezwungen, den Klageweg zu beschreiten. Das Landgericht verurteilte den ehemaligen 1. Vorsitzenden zur Zahlung, jedoch hatte seine Berufung beim Oberlandesgericht Erfolg.
2 Bundesgerichtshof (BGH) hebt Vorentscheidungen auf!
In der Rechtsprechungsübersicht Nr. 2, Juni 2007, S. 7,wurde über die Vorentscheidung des OLG Schleswig v. 29.9.2006 (Az.: 1 U 68/06) ausführlich berichtet. Der BGH hat nunmehr mit der vorliegenden Revisionsentscheidung die Entscheidung des OLG aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. In seiner Entscheidung hat der BGH eine grundsätzlich andere Auffassung zum Handeln des Vorstands vertreten. Die BGH-Entscheidung ist daher von besonderem Interesse.
3 Grundsätze der BGH-Entscheidung
(1) Vorstand hat pflichtwidrig gehandelt
Der BGH hat klargestellt, dass die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis ein pflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht ausschließt. Im Klartext: Wenn ein Vorstand einen Fehler im Innenverhältnis gemacht hat, wird dieser nicht dadurch geheilt, dass der Vorstand das Rechtsgeschäft im Außenverhältnis vollzieht.
Also selbst dann, wenn ein Vorstand sich an den Rahmen der satzungsmäßig vorgegebenen Vertretungsmacht hält, kann ein Fall der persönlichen Haftung vorliegen, wenn der Vorstand dabei gegen die Satzung im Innenverhältnis verstößt.
(2) Scheinverträge der Trainerinnen verstoßen gegen die Satzung
In der Satzung ist der Amateurgedanke des Vereins und damit der Sportausübung festgelegt. Wenn der Verein dem entgegen bezahlte Spieler einsetzt, liegt bezahlter Sport und damit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, der von der Satzung nicht gedeckt ist.
Wenn dies der Vorstand weiß und zur Umgehung des Problems zwei Trainerinnen anstellt, die tatsächlich aber kein Training leisten, sondern bezahlte Spielerinnen des Vereins sind, so verstößt der Vorstand, der diese Entscheidungen vollzieht, gegen die Satzung und verletzt damit die Vermögensinteressen des Vereins, da der Verlust der Gemeinnützigkeit droht.
Hinzu kommt, dass von vornherein die Finanzierung der beiden Verträge nicht gesichert war, wodurch der Verein mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet wurde.
(3) Vorstand muss Verein aus der abgegebenen Verpflichtungserklärung freistellen
Bei der rechtlichen Bewertung der Zusage des Vorstands in der Vorstandssitzung am 8.10.2003 für die Unterdeckung aus den beiden Trainerverträgen persönlich einzustehen, kommt der BGH zu einem grundsätzlich anderen Ergebnis als das OLG.
Das OLG hatte geurteilt, dass dieses Versprechen zwar abgegeben worden ist, dass es aber unwirksam gewesen sei. Grund für diese Bewertung war die Einordnung der Erklärung als ein schenkweise erteiltes abstraktes Schuldversprechen, was aber notariell beurkundet werden muss (§§ 518 Abs.1 S.2, 125 S.1 BGB).
Der BGH dagegen argumentiert, dass es sich gerade in diesem Fall nicht um ein selbständiges, losgelöstes Schuldversprechen handelt (§ 780 BGB), da dies voraussetzt, dass der Vorstand dieses Versprechen von sich heraus abgibt, ohne dazu rechtlich oder wirtschaftlich verpflichtet zu sein. Dies war hier aber nicht der Fall. Denn: Anlass und Zweck der Erklärung des Vorstands in der Vorstandssitzung war ein ganz anderes. Der Vorstand hatte nämlich die Flucht nach vorne angetreten.
Fazit: Der Vorstand hat die Zusage deswegen erteilt, um innerhalb des Vorstands einen Streit über die Finanzierung der Trainerverträge zu verhindern. Damit lag ein sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor.
(4) Vorstand haftet aus der "causa societas"
Der haftende Vorstand hatte seine Erklärung, für die nicht gedeckten Verpflichtungen des Vereins privat aufkommen zu wollen, im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im Verein, bzw. im Vorstand abgegeben.
Im Kern geht es dabei um die Frage, ob diese Zusage des Vorstands gegenüber dem Verein als Schenkung, d. h. als einseitige Leistung bewertet werden kann.
Dies war nicht der Fall. Der Vorsta...