1 Problem/worum geht es?

Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013 wurde § 60a in die Abgabenordnung eingefügt, nach dem das Finanzamt die formelle Satzungsmäßigkeit einer Vereinssatzung zu prüfen und dem Verein das Ergebnis per Verwaltungsakt mitzuteilen hat.

Bei dieser Prüfung durch das Finanzamt geht es vor allem darum, ob die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben nach der sogenannten Steuer-Mustersatzung zu § 60 Abgabenordnung in der Satzung korrekt umgesetzt wurden.

2 Satzungsbaustein

2.1 Übernahme der "Steuer-Mustersatzung" jetzt gesetzlich verpflichtend

Nach der Gesetzesänderung muss jede Satzung eines gemeinnützigen Vereins nach § 60 Abs. 1 AO wie folgt aufgebaut sein:

  • Satzungszweck → vgl. Katalog des § 52 Abs. 2 AO
  • Zweckverwirklichung
  • Regelungen aus der Steuer-Mustersatzung zu § 60 AO.

Erst dann erfüllt ein Verein nach § 59 AO die Voraussetzungen, als gemeinnützig anerkannt zu werden, sodass ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO erlassen werden kann.

 

§ … Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des <…vgl. Katalog des § 52 Abs. 2 AO…>.
(3)

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.2 Vermögensanfallsberechtigung

 

§ … Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

1. Alternative

an … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), die … es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

oder

2. Alternative

an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks).

3 Aktuelle Rechtsprechung

→ Verlust des ermäßigten Steuersatzes bei der Umsatzsteuer bei Satzungsmangel

(Fundstelle: BFH, Urteil v. 23.07.2009, Az.: V R 20/08)

Leitsätze des BFH:

  • Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für gemeinnützige Vereine ist nur zu gewähren, wenn die Satzung die formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung nach § 61 AO erfüllt.
  • Hierzu ist erforderlich, dass die Satzung eine Regelung sowohl hinsichtlich der Auflösung und der Aufhebung als auch bei Zweckänderungen enthält.

3.1 Der Fall

Ein Hundezuchtverein hatte in seiner Satzung Folgendes geregelt:

§ … Auflösung des Vereins

  1. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beendigen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses muss entweder einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein oder … zufließen, die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorausgesetzt.

Das Finanzamt sah in dieser Regelung einen Verstoß gegen § 61 AO (Vermögensbindung) und betrachtete die Umsätze des Vereins nicht als steuerbegünstigt. Dagegen klagte der Verein ohne Erfolg.

3.2 Das Urteil

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamtes, da die Regelungen der Satzung über die Vermögensbindung nicht den Anforderungen des § 61 AO genügen.

Nach § 59 AO wird der ermäßigte Steuersatz bei der Umsatzsteuer für gemeinnützige Vereine nur gewährt, wenn sich aus der Satzung des Vereins ergibt, welchen Zweck er verfolgt und dieser Zweck den Anforderungen der §§ 5255 AO entspricht.

In Ausfüllung dieser Anforderungen an die sog. formelle Satzungsmäßigkeit bestimmt § 61 Abs. 1 AO, dass eine Vermögensbindung i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nur vorliegt, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung durch das Finanzamt geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

Diesen Grundgedanken hat der Gesetzgeber zum 01.01.2009 aufgenommen und im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 eine Änderung des § 60 AO vorgenommen und geregelt, dass die bisher als unverbindlich geltende sog. "Steuer-Mustersatzung" (Anlage 1 zu § 60 AO) jetzt verbindlich in die Satzung aufgenommen werden muss.

 

Merke!

Wie das Urteil des BFH v. 23.07.2009 zeigt, ist bei aktuellen Prüfungen durch das Finanzamt stets damit zu rechnen, dass die Satzung des Vereins auf die Einhaltung der §§ 5961 AO genauestens überprüft werden. Da der Verlust der Gemeinnützigkeit droht, sollte hier jeder Vorstand reagieren und sicherstellen, dass die Satzung des Vereins den o. a. Anforderungen entspricht.

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