Die geringfügig vergütete Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist zwar grundsätzlich sozialversicherungsfrei, der Arbeitnehmer zahlt keine Beiträge an die Sozialversicherung.

Für den Verein als Arbeitgeber gilt aber Folgendes:

Ist der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (unerheblich, ob es sich um eine Pflicht-, Familien- oder freiwillige Versicherung handelt), muss der Verein einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zahlen (§ 249b Satz 1 SGB V).

Der Pauschalbetrag entfällt allerdings dann, wenn der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern z. B. in einer privaten Krankenversicherung versichert ist (z. B. beihilfeberechtigter Familienangehöriger eines Beamten).

Für die Rentenversicherung verbleibt es grundsätzlich bei der Versicherungspflicht. Der Verein bezahlt einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts, der Beschäftigte die Differenz zum regulären Beitragssatz (derzeit 18,6 %).

Der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer kann jedoch nach § 5 Abs. 2 S. 2 erster Halbsatz des 6. Sozialgesetzbuches auf die Rentenversicherungspflicht verzichten. In diesem Fall sind für den Arbeitnehmer Rentenversicherungsbeiträge als Pauschalabgabe in Höhe von 15 % abzuführen.

Der Arbeitnehmer muss den Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Dieser Verzicht entfaltet grundsätzlich nur Rechtswirkung für die Zukunft. Geht aber die Verzichtserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung beim Arbeitgeber ein, wirkt sie auf den Beginn der Beschäftigung zurück, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die Verzichtsmöglichkeit ausdrücklich hinzuweisen.

 
Hinweis

Der Pauschalbetrag zur Rentenversicherung ist nicht zu zahlen für Studierende, die ein Praktikum im Rahmen ihres Studiums ableisten, wobei zwischen vorgeschriebenen und nicht vorgeschriebenen Praktika unterschieden wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Lexware der verein professional enthalten. Sie wollen mehr?