1 Der Fall

Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Besucherin einer Diskothek nachts auf dem Parkplatz der Diskothek in einen Kanalschacht stürzte und sich verletzte, weil der Deckel des Schachts gebrochen war. Sie machte Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der Diskothek geltend.

Die Grundsätze des Urteils sind auf den Vorstand nach § 26 BGB eines e. V. übertragbar.

2 Die Entscheidung

Grundsätze des Urteils

Da die Gefahrenquelle durch den Betreiber der Diskothek eröffnet worden ist, trifft diesen grundsätzlich auch die deliktische Verkehrssicherungspflicht. Nach der Rechtsprechung ist bei mittelbaren Verletzungen durch die Organe wegen Nichterfüllung einer Verkehrspflicht der Tatbestand der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) dann erfüllt, wenn das Organ (z. B. Vorstand nach § 26 BGB) nicht die notwendigen organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um Schäden abzuwenden.

Aus dieser Garantenstellung zum Schutz fremder Güter und Personen, die der Einflusssphäre des Vereins anvertraut sind, erwächst das allgemeine Gebot des Vorstands, die innerbetrieblichen Abläufe so zu organisieren, dass Schädigungen Dritter vermieden werden.

Zu diesem Zweck sind nicht nur die nachgeordneten Mitarbeiter sorgfältig auszuwählen, sondern diese auch in dem gebotenen Umfang zu instruieren und die sorgfältige Ausführung der übertragenen Tätigkeiten zu überwachen.

3 Fazit für den Vorstand

Nur wenn diese strengen Anforderungen durch den Vorstand erfüllt sind, kann er sich von seiner Haftung exkulpieren, ansonsten ist der Tatbestand der unerlaubten Haftung nach §§ 823 Abs.1, 823 Abs. 2 i. V. m. 229 StGB, 831 BGB erfüllt. Es handelt sich dabei dann um einen Fall der persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen.

Fundstellen

OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.4.2008, Az.: 5 W 9/08

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