Ass. jur. Manuela Gnauck-Stuwe
Zusammenfassung
Alle Arbeitnehmer eines Vereins – und seit 01.01.2005 auch viele Ehrenamtliche – sind über die Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. Die Beitragshöhe sowie die steuerliche Behandlung der gezahlten Beiträge hängen von dem Vereinszweck, der Vereinsart und der Tätigkeit des Ehrenamtlichen ab.
Die 4 häufigsten Fallen
1. Der Verein meldet eine 450-Euro-Kraft nicht im Entgeltnachweis
Für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist es unerheblich, ob jemand einen Minijob hat oder mehrere 1.000 Euro verdient. Daher muss jeder abhängig Beschäftigte – auch z. B. ein Schüler, der als Aushilfe beschäftigt wird – mit seinem Arbeitsentgelt im Entgeltnachweis gemeldet werden.
2. Ein Hausmeister, der mietfrei im Vereinsheim wohnt, fehlt im Entgeltnachweis
Die kostenlose Bereitstellung der Wohnung ist ein Sachbezug. Sachbezüge sind dem Arbeitsentgelt rechtlich gleichgestellt und müssen als Grundlage für die Beitragszahlung berücksichtigt werden.
3. Der elektronische Lohnnachweis (Lohnnachweis Digital) geht nach dem 16. Februar bei der BG ein
Achtung: Wenn der Lohnnachweis Digital nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingeht, darf die BG das Arbeitsentgelt des letzten Jahres schätzen und ein Bußgeld verhängen. Meist fällt die Schätzung deutlich höher aus als die wirklich gezahlten Beträge. Auf dieser Basis muss dann zunächst der (höhere) Beitrag gezahlt werden.
4. Ein großer Sportverein eröffnet einen Gaststättenbetrieb auf einem Vereinsgelände und informiert die BG nicht
Änderungen im Unternehmen, die für die Veranlagung von Bedeutung sein könnten, müssen unverzüglich angezeigt werden. Sonst droht ein Bußgeld! In diesem Fall wird die Gaststätte nicht nach der Gefahrklasse des Vereins veranlagt.
1 Beiträge an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
1.1 Eigenbauarbeiten
Alle Eigenbauarbeiten in Vereinen sind zurzeit beitragsfrei versichert.
1.2 Beiträge für Beschäftigte
Sofern es sich allerdings um versicherte Vereinsmitglieder handelt, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses für den Verein tätig werden und dafür Entgelt erhalten, ist der VBG dieses Entgelt zu melden. Diese Meldung muss immer bis zum 16. Februar eines Jahres für das zurückliegende Geschäftsjahr abgegeben werden.
Bis zum 16. Februar 2020 muss der Verein die Entgelte der Beschäftigten für das Jahr 2019 melden. Wenn der Entgeltnachweis nicht pünktlich bei der VBG eingeht, werden die Entgelte geschätzt. Bei wiederholt verspäteter Abgabe des Entgeltnachweises kann die VBG ein Bußgeld verhängen. Die Beiträge werden immer für das abgelaufene Geschäftsjahr berechnet (Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung).
Grundlage für die Beitragsberechnung durch die Berufsgenossenschaft sind also die Angaben des Vereins. Er muss die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden im so genannten ‹Lohnnachweis Digital› melden. Die Entgeltabrechnungsprogramme geben die gewünschten jährlichen Angaben vor. Falls ein Verein kein Entgeltabrechnungsprogramm benutzt, kann er sich einer kostenfreien Ausfüllhilfe bedienen, z. B. sv.net (https://standard.ghvnet-ag.de/svnet/).
Diese Meldung kann neben der Jahresmeldung Grundlage für eine eventuelle spätere Betriebsprüfung sein. Bei dieser Prüfung werden die Angaben im Nachweis mit den aufgezeichneten Daten im Verein in der Regel für die vergangenen fünf Jahre verglichen.
1.3 Arbeitsentgelt
In den vorangegangenen Ausführungen sind häufig die Begriffe "Lohnsumme" und "Arbeitsentgelt" verwendet worden. Was muss der Verein als Arbeitsentgelt melden?
Die Entgelte müssen nur bis zu dem in der Satzung der VBG genannten Höchstbetrag (96.000 Euro bis 31.12.2019, 120.000 Euro ab 01.01.2020) jährlich pro Mitarbeiter nachgewiesen werden.
Arbeitsentgelt sind nach der gesetzlichen Definition alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Diese Definition ist durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 klarstellend ergänzt worden durch den Satz: "Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Arbeitsentgelt." Die Folge: Eine steuerliche Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG (2.400 Euro) muss der VBG nicht gemeldet werden. Sofern der Höchstbetrag allerdings überschritten wird, sind die Einnahmen (mit Ausnahme der genannten 2.400 Euro) nachzuweisen.
Zum Arbeitsentgelt gehören z. B. pauschal besteuerte Bezüge nach § 40a EStG, Provisionen, Erfolgsprämien wie Punkt- und Siegprämien, Urlaubs- und Sponsorengelder, Sachbezüge (z. B. freie Kost und Logis).
1.4 Gefahrtarif
In ihrem zurzeit geltenden Tarif (Schadensklassen, so genannter Gefahrtarif) sieht die VBG für Vereine folgende Einstufungen vor:
Gefahrtarifstelle |
Gefahrklasse laut Gefahrtarif, gültig ab 01.01.2017 |
Unternehmensart |
05 |
0,60 |
Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft (beinhaltet Verein und Einrichtung zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Geselligkeit) |
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