1 Der Fall

Worum ging es?

Das Gericht hatte in einem Streitfall zu entscheiden, ob der Verkauf von Eintrittskarten vor Fußballstadien von dem in § 56 Abs.1 Nr.1 h GewO geregelten Verbot des Vertriebs von Wertpapieren erfasst wird.

2 Das rechtliche Problem

Entscheidende Frage war dabei, ob die Eintrittskarte als Wertpapier anzusehen ist. Die zu prüfende Vorschrift lautet:

§ 56 GewO: Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten

Im Reisegewerbe sind verboten 1. Der Vertrieb von h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten.

3 Die Entscheidung

  • Da die Gewerbeordnung selbst eine Definition des Begriffes Wertpapier nicht enthält, ist hier eine Auslegung geboten. Eintrittskarten stellen sog. kleine Inhaberpapiere da, denn es handelt sich um eine Urkunde, die ein Privatrecht in der Weise verbrieft, dass es ohne diese Urkunde nicht geltend gemacht werden kann – und dies sind gerade die Voraussetzungen des weiten Wertpapierbegriffs.
  • Somit erfasst der Wortlaut des § 56 Abs.1 Nr.1h GewO entsprechend dem weiten Wertpapierbegriff auch Eintrittskarten für Fußballspiele – und sie unterfallen dem Vertriebsverbot nach dieser Vorschrift.
  • Das Gericht betonte, dass diese Ansicht auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu begründen sei, denn nur so kann der erhöhten Gefahr von Verfälschungen und Diebstählen – wie er mit dem Vertrieb im Reisegewerbe verbunden sein kann – begegnet werden.

Fundstellen

OVG Münster, Beschluss v. 03.03.2006, Az.: 4 B 1929/05

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