Der Förderung mildtätiger Zwecke liegt der Gedanke zugrunde, bedürftige Personen, die sich in einer Notlage befinden, zu unterstützen. Unterschieden werden zwei Arten der Bedürftigkeit: Zum einen die persönliche Hilfebedürftigkeit wegen eines körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes und zum anderen die Hilfebedürftigkeit aufgrund der persönlichen finanziellen oder wirtschaftlichen Notlage des Betroffenen. Beispiele hierfür sind Kleiderkammern, Tafeln, Sozialkaufhäuser oder die Flüchtlingshilfe.

Der Verein muss sich von der Hilfebedürftigkeit der zu unterstützenden Personen überzeugen. Die persönliche Hilfebedürftigkeit kann zum Beispiel durch Vorlage eines Behindertenausweises oder ärztlichen Gutachtens belegt werden. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit sind von den zu unterstützenden Personen Erklärungen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich.

 
Praxis-Tipp

Ausreichend als Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit ist die Vorlage von behördlichen Leistungsnachweisen (beispielsweise Hartz-IV).

Bei der persönlichen Hilfebedürftigkeit müssen die zu unterstützenden Personen wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sein. Eine kurzfristige Hilfebedürftigkeit reicht aus. Begünstigt sind beispielsweise Frauenhäuser, Telefonseelsorge oder Drogenberatung. Auch Leistungen wie "Essen auf Rädern", Kinderpatenschaften in der Dritten Welt und die Gestellung von Pflegekräften bei vorübergehender Krankheit gehören zu den begünstigten Maßnahmen. Eine zusätzliche wirtschaftliche Bedürftigkeit der unterstützten Personen ist nicht erforderlich. Bei Personen über 75 Jahre kann eine körperliche Hilfebedürftigkeit ohne Nachprüfung angenommen werden.

Unterstützungen von Personen aufgrund wirtschaftlicher Hilfebedürftigkeit sind zulässig, wenn deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe. Vermögen, das zur nachhaltigen Verbesserung zumutbar verwendet werden kann, muss berücksichtigt werden. Dabei sind der Umfang und die Art des Vermögens sowie die Lebensumstände der zu unterstützenden Person zu berücksichtigen.

 
Praxis-Tipp

Bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen kann eine Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit unterbleiben.

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