Zusammenfassung
Das Gemeinnützigkeitsrecht unterscheidet zwischen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken und regelt die Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigungen.
Die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben wird den anerkannten Organisationen durch vielfältige Steuerbefreiungen oder Steuerbegünstigungen erleichtert. Gefördert werden neben der unmittelbaren Satzungserfüllung auch wirtschaftliche Aktivitäten, wenn diese den Satzungszweck unterstützen. Hierbei dürfen bestimmte Größenmerkmale nicht überschritten werden. Der Verein hat gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass seine tatsächliche Geschäftsführung sich im Rahmen der Gemeinnützigkeit bewegt und dieses in den Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.
Die 5 häufigsten Fallen
1. Satzungsänderungen entsprechen nicht den steuerlichen Bestimmungen
Im Falle einer Satzungsänderung muss die Satzung insgesamt im Einklang mit der steuerlichen Mustersatzung stehen.
2. Unbegründete Ablehnung der Aufnahme neuer Mitglieder
Vereine, deren Zweck auch die Freizeitgestaltung der Mitglieder begünstigt (beispielsweise Sportvereine), dürfen den Kreis der Mitglieder nicht ohne sachliche Begründung klein halten, weil ansonsten die Vorgabe der Förderung der Allgemeinheit verletzt würde.
3. Nur die Erfüllung der eigenen Satzungszwecke ist steuerbegünstigt
Gemeinnützige Vereine dürfen ihre Mittel nur für den Satzungszweck verwenden. Beispielsweise ist die Unterstützung von hilfebedürftigen Personen nur mildtätigen Organisationen erlaubt.
4. Der Verein beauftragt eine andere Organisation mit der Verwirklichung der Satzungszwecke
Die Einschaltung externer Personen oder anderer Organisationen ist nur zulässig, wenn diese als Hilfspersonen im Sinne der Gemeinnützigkeit agieren und einer umfassenden Kontrolle durch den Verein unterliegen.
5. Ein Verein beachtet nicht weitere Steuerpflichten
Wenn der Verein Vergütungen an Mitarbeiter zahlt, ohne Lohnsteuer und Sozialversicherung einzubehalten und abzuführen, kann eine Abgabenhinterziehung vorliegen, die zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen kann.
1 Steuervergünstigungen
Für gemeinnützige Organisationen gelten vielfältige Steuerbefreiungen und -ermäßigungen:
- Die Mitgliedsbeiträge werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt. Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sie als solche und in ihrer Bemessung festgelegt sind.
- Echte Zuschüsse und Spenden sind ertrags- und umsatzsteuerbefreit.
- Die satzungsmäßigen Aktivitäten des Vereins sind von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, mit Ausnahme der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.
- Bestimmte Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werden nur pauschal besteuert.
- Verzicht auf die Ertragsbesteuerung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe bis zu einer Einnahmen-Freigrenze von 45.000 Euro.
- Schenkungen und Vermächtnisse an Vereine sind von der Erbschaftssteuer befreit.
- Befreiung von der Grundsteuer, soweit der Grundbesitz für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt wird.
- Steuerbefreiungen bei der Umsatzsteuer für eine Vielzahl von Leistungen, die typischerweise von gemeinnützigen Organisationen erbracht werden.
- Umsatzsteuerermäßigung für Umsätze, mit denen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verfolgt werden, soweit diese nicht steuerbefreit sind.
- Umsatzsteuerermäßigung für Einnahmen der Vermögensverwaltung.
2 Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit
Die Voraussetzungen zur Anerkennung der steuerbegünstigten gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke sind in der Abgabenordnung aufgeführt. Die Finanzverwaltung hat darüber hinaus im Anwendungserlass zur Abgabenordnung die Bestimmungen konkretisiert und erläutert.
Die gemeinnützige Körperschaft muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern. Um das gemeinnützige Wirken des Vereins feststellen zu können, müssen in der Satzung die Tätigkeiten beschrieben werden. Das Finanzamt muss aus der Satzung entnehmen können, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen.
Sowohl nach der Satzung als auch durch die tatsächliche Geschäftsführung müssen diese Voraussetzungen nachgewiesen werden.
2.1 Satzungszwecke
Gemeinnützige Zwecke verfolgt ein Verein, wenn er nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar die in der Abgabenordnung abschließend aufgeführten begünstigten Zwecke selbstlos fördert. Dies ist z. B. bei Vereinen der Fall, die
- der Jugend- oder Altenhilfe,
- der Kunst und Kultur,
- der Bildung und Erziehung und
- dem Heimatgedanken
dienen.
Als gemeinnützig werden auch Zwecke anerkannt, die im Rahmen der persönlichen Freizeitgestaltung der Förderung
- des Sports,
- der Kultur (z. B. Laientheater, Musikunterricht, Chor und Orchester),
- der Tier- und Pflanzenzucht,
- der Kleingärtnerei,
- des traditionellen Brauchtums, der Fastnacht (des Karnevals, des Faschings),
- der Soldaten- und Reservistenbetreuung,
- des Amateurfunkens, Modellflugs und Hundesports
dienen.
Die Förderung anderer Freizeitaktivitäten wird nur als gemeinnützig anerkannt, wenn die Vereinszw...