1 Vorbemerkung
Mit seiner Entscheidung hat der BGH das Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 24.09.2009, AZ 11 U 156/08 (vgl. Rechtsprechungsübersicht Nr. 2, Juni 2010 Seite 4) aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
2 Worum ging es?
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses hatte ein Vereinsmitglied (Beruf Schlosser) am Dach des Vereinsheims unentgeltlich Schweißarbeiten durchgeführt. Dabei entzündete sich die Dämmung unter der Holzschalung und das Vereinsheim brannte vollständig ab. Die Gebäudeversicherung des Vereins regulierte den Schaden in Höhe von ca. 574.000 Euro. Die Versicherung klagte diese Summe dann gegenüber dem Vereinsmitglied ein.
3 Problem des Falles
Nach der Rechtsprechung hat ein Verein ein Mitglied grundsätzlich von der Haftung ganz oder teilweise freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Zur Begründung stellt die Rechtsprechung teils auf eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB ab, teils auf den im Arbeitsrecht entwickelten Grundsatz der Risikozurechnung bei Tätigkeit im fremden Interesse. Die Freistellungspflicht beruht damit letztlich auf einer Billigkeitserwägung. Setzt der Verein ein Vereinsmitglied bei der Durchführung schadensträchtiger Aufgaben ein, wäre es unangemessen, wenn er sich an einer daraus erwachsenden Haftung nicht beteiligen würde (so der BGH im Urteil vom 05.12.1983, "Pfadfinderentscheidung" und im Urteil vom 13.12.2004, "Tourenführerfall").
4 Hatte das Mitglied grob fahrlässig gehandelt?
Der BGH kam – entgegen der Vorentscheidung des OLG Schleswig – zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Beweisaufnahme nicht auszuschließen ist, dass das Mitglied grob fahrlässig gehandelt hat. Nach den Regeln der Kunst ist es nämlich verboten, Heißbitumenarbeiten an Holzdächern mit offener Flamme durchzuführen. Sollte sich dieser Vorwurf bestätigen, schließt dieses grob fahrlässige Handeln eine Haftungsprivilegierung des beklagten Mitglieds gegenüber dem Verein auch bei unentgeltlicher Tätigkeit aus.
Fazit:
In diesem Fall würde das Mitglied für den Schaden mit seinem Privatvermögen haften. Auch eine private Haftpflichtversicherung würde in diesem Fall nicht eintreten.
Merke!
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. oben) "ist ein Handeln grob fahrlässig, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen des Einzelfalles in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind. Ob ein vorwerfbares Handeln als grob fahrlässig zu bewerten ist, ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen."
5 Leitsatz des BGH
"Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, kommt eine Haftungsprivilegierung des Mitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht."
Fundstellen
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BGH, Beschluss v. 15.11.2011, Az. II ZR 304/09 |