1 Vorbemerkung

Zunehmend betreiben Vereine, aber auch kommerzielle Anbieter, sogenannte Kletterhallen. Dass es dabei auch zu Unfällen mit Haftungsfolgen kommen kann, zeigt das u. a. Urteil des LG Stuttgart. Kommt es zu einem Sturz in einer Kletterhalle und kollidiert der abstürzende Kletterer mit einer sich am Boden aufhaltenden Person, so kommt es zu Haftungsfragen für den Kletterhallenbetreiber und das Sicherungspersonal.

2 Begründung des Urteils

  1. Haftung des Sicherungspersonals

    Die Verkehrssicherungspflicht einer einen Klettervorgang sichernden Person auf dem Boden umfasst auch die Vermeidung von Verletzungen dritter Personen. Dies gilt insbesondere für sich am Boden vor der Kletterwand aufhaltende Personen, mit denen der Kletterer im Fall eines Sturzes kollidieren kann.

  2. Haftung des Kletterhallenbetreibers

    Ein Kletterhallenbetreiber verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er durch die räumliche Verteilung von Kletterrouten einen Zustand schafft, bei dem Unfälle von Kletterern nicht ausgeschlossen sind.

Fundstellen

Landgericht Stuttgart, Urteil v. 13.07.2018, Az.: 3 O 38/15

Dieser Inhalt ist unter anderem im Lexware der verein professional enthalten. Sie wollen mehr?