Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers könnte wegen der Verletzung des Arbeitsvertrages – das Dienstfahrzeug ist pfleglich zu behandeln und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist zu beachten – gegeben sein, wozu aber weitere tatsächliche Feststellungen und der Grad der Fahrlässigkeit (einfache, mittlere, grobe) zu ermitteln sind.
Allerdings könnte ein solcher Anspruch nach den Grundsätzen der Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers auch gänzlich ausgeschlossen sein.
Diese vom Großen Senat des BAG in seiner Entscheidung vom 27.09.1994 aufgestellten Grundsätze finden auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Keine Rolle spielt, ob die den Schaden verursachenden Arbeiten gefahrgeneigt sind, d. h., typischerweise bei diesen Arbeiten Schäden auftreten können.
Zusammenfassung der Grundsätze zur Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers:
- Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen.
- Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen gar nicht.
- Bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden in aller Regel quotal zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt.
Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadenfolgen zu beteiligen ist, richtete sich nach den Gesamtumständen des Falles, wobei eine Abwägung der einzelnen Aspekte stattfinden soll
Folgende Punkte finden bei der Abwägung u. a. Berücksichtigung:
- Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers,
- Höhe des Schadens,
- Vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko,
- Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb,
- Höhe des Arbeitsentgelts,
- Dauer der Betriebszugehörigkeit und bisheriges Verhalten des Arbeitnehmers.
Ergebnis des Falles: Aufgrund des Nachtrages zum Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, weil diese Vereinbarung – soweit sie eine Haftung des Klägers bei leichtester Fahrlässigkeit begründen soll – die beschränkte Haftung des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise verschärft und deshalb unwirksam ist.
Das Gericht hat ausgeführt, dass die Regeln über die Haftung im Arbeitsverhältnis zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht sind und daher von ihnen weder durch einen Einzelarbeitsvertrag, noch durch eine kollektivvertragliche Vereinbarung abgewichen werden darf.