Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG, wonach dem Kläger gegen den beklagten Verein ein Schadenersatzanspruch nach § 280 (1), 241 (2), 276, 278 BGB i.V.m. §§ 661, 657 BGB wegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung zusteht.
Hinweis:
Die Entscheidung erging zwar zum Pferdesport, enthält aber eine Reihe von wichtigen Hinweisen, die für alle Sportarten und Veranstaltungen gelten.
a) Reit- und Springturnier ist Preisausschreiben
Die Veranstaltung des Reit- und Springturniers ist als Preisausschreiben – als Unterfall in Form einer Auslobung – einzuordnen (§§ 661, 657 BGB). Diese rechtliche Qualifizierung ist für sportliche Wettkämpfe, bei denen Preise verliehen werden, in der Rechtsprechung allgemein anerkannt.
Zwischen dem Veranstalter als Auslobenden und den Teilnehmern entsteht dadurch eine schuldrechtliche Sonderverbindung, aus der sich Pflichten für die sorgfältige und ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Wettkampfes ergeben und die Teilnehmer vor Gefahren geschützt werden müssen, mit denen sie nicht zu rechnen brauchen.
b) Verletzung der Sorgfalts- und Sicherungspflichten
Im Verfahren war unstreitig, dass der Veranstalter die ihm obliegenden Sorgfalts- und Sicherungspflichten in einer von ihm zu vertretenden Weise verletzt hatte und hierdurch der Tod des Pferdes verursacht wurde. Der Schadenersatzanspruch war daher dem Grunde nach gegeben.
c) Haftungsausschluss durch die Nr. 5 und 6 der Turnierbedingungen?
Interessant war nun die Frage, ob der Schadenersatzanspruch durch die Turnierbedingungen (vgl. oben Zitat) ausgeschlossen war.
Ergebnis: Aus den Nr. 5 und 6 der Turnierbestimmungen ergibt sich keine wirksame Haftungsbeschränkung zugunsten des Veranstalters, da diese Regelungen gem. § 309 Nr.7 lit. a) und b), 305 c (2) unwirksam sind.
Die genannten Regelungen der Turnierausschreibung unterliegen als allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB.
Besonders die Regeln zum Haftungsausschluss unterliegen hier einer klaren Kontrolle, da der Veranstalter hier nicht seine eigenen Bedingungen zu dem Turnier regelt, sondern in die Rechte Dritter an der Veranstaltung eingreift. Der Veranstalter kann also keine einseitigen Regeln zu Lasten Dritter aufstellen, die im Rechtsverkehr und nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln unzulässig sind.
Vor allem die Formulierung in der Nr. 5 (Ausschluss jeglicher Haftung) und die Regelung in Nr. 6 (Ausschluss der Haftung für jegliche Schäden) verstoßen gegen die oben genannten Regelungen des BGB und sind daher insgesamt unwirksam.
d) Praxishinweis
Diese allgemeinen Hinweise zu Ausschreibungen von Veranstaltungen, Wettkämpfen und Turnieren sind von allgemeinem Interesse für die Vereins- und Verbandsarbeit und sollen dazu anregen, die eigenen Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Kursen, Fahrten und Veranstaltungen zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Regelungen zum Haftungsausschluss.