1 Der Fall
Der beklagte Verein veranstaltete ein Reit- und Springturnier. Bei einem Parcour verletzte sich das Pferd des Klägers erheblich an einem Fangständer und musste eingeschläfert werden. Der Kläger nahm den Veranstalter auf Schadenersatz in Anspruch.
2 Leitsätze
- Der Veranstalter eines Reit- und Springturniers haftet auf Schadenersatz, wenn in Folge der Verwendung ungeeigneter Fangständer ein Reitpferd sich verletzt und zu Tode kommt.
- Turnierausschreibungen sind "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und unterliegen der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB, sodass eine Haftungsbeschränkung nur eingeschränkt zulässig ist.
3 Der Fall
Der Veranstalter richtete auf der vereinseigenen Anlage ein Turnier aus und hatte die Ausschreibung dazu in der Fachzeitschrift des Verbandes veröffentlicht. Die Nr. 5 und 6 der "Allgemeinen Bestimmungen" des Turnieres lauteten wie folgt:
Nr. 5: Es besteht zwischen dem Veranstalter einerseits und den Besuchern, Pferdebesitzern und Teilnehmern andererseits kein Vertragsverhältnis; mithin ist jede Haftung für Diebstahl, Verletzungen beim Menschen und Pferden ausgeschlossen. Insbesondere sind die Teilnehmer nicht "Gehilfen" im Sinne der §§ 278 und 831 BGB.
Nr. 6: Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen.
Bei dem Turnier startete ein Pferd in einer Springpferdeübung und verletzte sich am Ende des Parcours bei einem Kombinationshindernis so schwer am Knie, dass es eingeschläfert werden musste und der Eigentümer als Kläger 100.000 EUR Schadensersatz für den Wert des Pferdes einklagte. In der 2. Instanz vor dem OLG obsiegte er mit 35.000 EUR und klagte weiter bis zum BGH – ergebnislos.
4 Die Entscheidung
Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG, wonach dem Kläger gegen den beklagten Verein ein Schadenersatzanspruch nach § 280 (1), 241 (2), 276, 278 BGB i.V.m. §§ 661, 657 BGB wegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung zusteht.
Hinweis:
Die Entscheidung erging zwar zum Pferdesport, enthält aber eine Reihe von wichtigen Hinweisen, die für alle Sportarten und Veranstaltungen gelten.
a) Reit- und Springturnier ist Preisausschreiben
Die Veranstaltung des Reit- und Springturniers ist als Preisausschreiben – als Unterfall in Form einer Auslobung – einzuordnen (§§ 661, 657 BGB). Diese rechtliche Qualifizierung ist für sportliche Wettkämpfe, bei denen Preise verliehen werden, in der Rechtsprechung allgemein anerkannt.
Zwischen dem Veranstalter als Auslobenden und den Teilnehmern entsteht dadurch eine schuldrechtliche Sonderverbindung, aus der sich Pflichten für die sorgfältige und ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Wettkampfes ergeben und die Teilnehmer vor Gefahren geschützt werden müssen, mit denen sie nicht zu rechnen brauchen.
b) Verletzung der Sorgfalts- und Sicherungspflichten
Im Verfahren war unstreitig, dass der Veranstalter die ihm obliegenden Sorgfalts- und Sicherungspflichten in einer von ihm zu vertretenden Weise verletzt hatte und hierdurch der Tod des Pferdes verursacht wurde. Der Schadenersatzanspruch war daher dem Grunde nach gegeben.
c) Haftungsausschluss durch die Nr. 5 und 6 der Turnierbedingungen?
Interessant war nun die Frage, ob der Schadenersatzanspruch durch die Turnierbedingungen (vgl. oben Zitat) ausgeschlossen war.
Ergebnis: Aus den Nr. 5 und 6 der Turnierbestimmungen ergibt sich keine wirksame Haftungsbeschränkung zugunsten des Veranstalters, da diese Regelungen gem. § 309 Nr.7 lit. a) und b), 305 c (2) unwirksam sind.
Die genannten Regelungen der Turnierausschreibung unterliegen als allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB.
Besonders die Regeln zum Haftungsausschluss unterliegen hier einer klaren Kontrolle, da der Veranstalter hier nicht seine eigenen Bedingungen zu dem Turnier regelt, sondern in die Rechte Dritter an der Veranstaltung eingreift. Der Veranstalter kann also keine einseitigen Regeln zu Lasten Dritter aufstellen, die im Rechtsverkehr und nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln unzulässig sind.
Vor allem die Formulierung in der Nr. 5 (Ausschluss jeglicher Haftung) und die Regelung in Nr. 6 (Ausschluss der Haftung für jegliche Schäden) verstoßen gegen die oben genannten Regelungen des BGB und sind daher insgesamt unwirksam.
d) Praxishinweis
Diese allgemeinen Hinweise zu Ausschreibungen von Veranstaltungen, Wettkämpfen und Turnieren sind von allgemeinem Interesse für die Vereins- und Verbandsarbeit und sollen dazu anregen, die eigenen Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Kursen, Fahrten und Veranstaltungen zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Regelungen zum Haftungsausschluss.
Fundstellen
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BGH, Urteil v. 23.9.2010, Az.: III ZR 246/09 |