1. Vorbemerkung
In der Praxis ist die regelmäßig ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit von Vereinsmitgliedern in gemeinnützigen Vereinen zunehmend ein Problem, wenn das Mitglied bei diesen Tätigkeiten gegenüber Dritten einen Schaden anrichtet – selbst dann, wenn diese Tätigkeit für den Verein eher freundschaftlicher bzw. mitgliedschaftsbezogener Art ist.
2. Der Fall
Im vorliegenden Fall des OLG Hamm war ein Vereinsmitglied über zehn Jahre hinweg planmäßig und regelmäßig als Hausmeister für den Verein ehrenamtlich tätig gewesen und sogar bei der Berufsgenossenschaft angemeldet. Das Mitglied erhielt für seine Tätigkeit ein monatliches Entgelt von nicht mehr als ca. 100 Euro.
Im Rahmen seiner Tätigkeit verrichtete das Mitglied am Dach der Tennishalle des Vereins mit einem Bunsenbrenner Schweißarbeiten, in deren Verlauf das Dach Feuer fing. Es entstand damals ein Zeitwertschaden von rund 240.000 Euro. Die Feuerversicherung des Vereins regulierte gegenüber dem Verein den Schaden und nahm intern Regress gegen das verantwortliche Vereinsmitglied. Das Mitglied wollte daraufhin seine Privathaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen.
3. Die Entscheidung
Die Klage des Mitglieds gegen seine private Haftpflichtversicherung war erfolglos.
Im Kern ging es in diesem Verfahren um die Frage, ob und inwieweit eine rein ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert ist.
Diese Frage ist nach der Rechtsprechung des BGH dahingehend zu beantworten, ob die Tätigkeit des Mitglieds als bloße Freizeitbeschäftigung anzusehen ist oder ob das Mitglied im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit für den Verein tätig geworden ist.
Im Rahmen des konkreten Verfahrens kam das OLG zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Mitglieds als Hausmeister des Vereins eindeutig der beruflichen Tätigkeit zuzuordnen ist und damit das Mitglied keine Deckung aus seiner Privathaftpflichtversicherung verlangen kann.
Nach der Rechtsprechung des BGH werden die Grenzen privater Freizeitbeschäftigung überschritten, wenn sie über längere Zeit hinweg planmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden.
Dagegen sind gelegentliche, nach Art und Umfang als Hobby- und Freizeitbeschäftigung anzusehende Tätigkeiten regelmäßig in der Privathaftpflicht versichert, auch wenn der Versicherungsnehmer berufliche Kenntnis einsetzt und einen geringen Nebenverdienst erzielt.
4. Praxishinweis
In Vereinen ist es üblich, dass gerade Mitglieder aufgrund ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu Arbeiten im Verein herangezogen werden. Kommt es dabei zu Drittschäden, stellt sich stets die Haftungsfrage.
Dazu ist anzumerken, dass der seitens der Bundesregierung geplante neue § 31 b BGB zur Haftungsfreistellung von handelnden Vereinsmitgliedern nach wie vor im Gesetzgebungsverfahren feststeckt und nicht absehbar ist, ob und wann es zu dieser Gesetzesänderung kommt.
Vereine sind daher nach wie vor gut beraten, die Frage der Haftung und des Versicherungsschutzes genau zu klären, bevor Mitglieder vor allem mit schadensträchtigen Aufgaben im Verein betraut werden.
Fundstellen
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OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011 – I 20 W 18/11 |