1 Rechtslage

Ein Verein als Arbeitgeber ist nach § 266a Abs. 1 StGB verpflichtet, im Falle eines Mangels an Zahlungsmitteln vorrangig die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen. Der Vorstand nach § 26 BGB hat dazu geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ausreichend Liquidität zur Begleichung dieser Beiträge bei Fälligkeit bereitzuhalten.

Verletzt er diese Pflicht, ist der Tatbestand des § 266a StGB auch dann verwirklicht, wenn der Verein als Beitragsschuldner zum Fälligkeitszeitpunkt zahlungsunfähig ist.

Der Vorstand nach § 26 BGB muss daher kraft seiner Organisationsgewalt sicherstellen, dass die dem Verein obliegenden Aufgaben durch die damit betrauten Personen auch tatsächlich erfüllt werden.

Die häufig geltend gemachten Einwände von einzelnen Vorstandsmitgliedern, sie seien innerhalb des Vorstands nicht für die Beitragsabführung zuständig gewesen und man hätte von der Nichtzahlung der Beiträge keine Kenntnis gehabt, greift nach der Rechtsprechung nicht durch und verhindert nicht die persönliche Haftung.

Diese Argumente führen in der Regel vielmehr zur Vermutung der Verletzung der Überwachungspflicht und belegen häufig damit die vorsätzliche Verletzung der Vorstandspflichten.

2 Haftungsgrundlage

In diesen Fällen haftet dann auch ein einzelnes Vorstandsmitglied des Vorstands nach § 26 BGB wegen der von ihm als Vorstand eines e.V. zu verantwortenden Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf Schadensersatz gegenüber dem Sozialversicherungsträger.

Das Vorstandsmitglied haftet dann in diesen Fällen mit seinem Privatvermögen für Verfehlungen in der ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit.

Fundstellen

BGH, Beschluss v. 12.6.2012, Az.: II ZR 105/10

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