1 Der Fall

Der beklagte Verein war Halter eines Reitpferdes und bot Reittherapie für Behinderte an. Bei einer solchen Reitstunde stürzte die Klägerin vom Pferd und zog sich eine Lendenwirbelfraktur zu und verlangte deswegen Schadensersatz vom Verein. Der Hergang des Unfalls konnte vor Gericht nicht genau geklärt werden. Der Verein berief sich im Verfahren auf das so genannte Nutztierprivileg nach § 833 S. 2 BGB und lehnte mit dieser Begründung die Ansprüche ab.

2 Die Entscheidung

Der BGH hat diese Rechtsfrage nunmehr endgültig geklärt und gab der Klage statt. Ein Verein, der sich nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet, ist die Entlastungsmöglichkeit über das so genannte Nutztierprivileg nach § 833 S. 2 BGB bei einem Reitunfall mit einem Vereinspferd versagt.

Die Tierhalterhaftung ist in § 833 BGB als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Das Gesetz räumt nach § 833 S. 2 BGB dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung durch den Nachweis zu entlasten, bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet zu haben, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt ist.

Dies ist bei einem Idealverein, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgabe der Reittherapie von Behinderten widmet, grundsätzlich nicht der Fall.

 
Hinweis
  • Die Grundsätze dieser Entscheidung sind grundsätzlich auf alle Tiere zu übertragen, die von einem Verein (e.V.) gehalten werden.
  • Vereine, die Halter von Tieren sind und diese im Vereinsbetrieb einsetzen, sollten daher ausdrücklich auf einen auskömmlichen Versicherungsschutz achten und die Tiere entsprechend durch eine Zusatzversicherung versichern.

Fundstellen

BGH, Urteil v. 21.12.2010, Az.: VI ZR 312/09

Dieser Inhalt ist unter anderem im Lexware der verein professional enthalten. Sie wollen mehr?