1 Problem/worum geht es?
Durch das am 03.10.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen wurde die Regelung des § 31a BGB neu in das Gesetz aufgenommen.
Danach haftete ein unentgeltlich tätiges oder nur im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG geringfügig vergütetes Vorstandsmitglied (§ 26 BGB) dem Verein gegenüber für einen bei Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässig (§ 31a Abs. 1 S. 1 BGB).
Gleiches galt für die Haftung gegenüber (anderen) Vereinsmitgliedern (§ 31a Abs. 2 S. 2 BGB). Ein derart privilegiertes Vorstandsmitglied hatte zudem bei Inanspruchnahme durch einen Dritten einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein (§ 31a Abs. 2 BGB).
§ 31a BGB begrenzt dabei nicht die Außenhaftung gegenüber Dritten, sondern allein die Innenhaftung des Vorstandsmitglieds gegenüber dem Verein und den Mitgliedern.
Durch das am 01.01.2013 in Kraft getretene Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde § 31a BGB dahingehend geändert, dass die bisher nur auf Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB gewährte Haftungsbeschränkung auch auf die Haftung ehrenamtlich tätiger Mitglieder anderer Vereinsorgane und auf die Haftung von besonderen Vertretern des Vereins nach § 30 BGB erstreckt wurde.
Der Anwendungsbereich des § 31a BGB ist allerdings beschränkt, sodass jeder Verein prüfen muss, ob darüber hinaus Handlungs- und Regelungsbedarf in der Satzung besteht.
§ 31a BGB schützt:
- die Organmitglieder und die besonderen Vertreter nach § 30 BGB des Vereins
- die ehrenamtlich für den Verein im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben und Pflichten tätig sind
- bei einfacher Fahrlässigkeit
- vor internen Haftungsansprüchen des Vereins gegenüber den Organmitgliedern.
Fazit! Prüfen Sie, ob über den Regelungsgehalt des § 31a BGB hinaus Regelungen zum Schutz der ehrenamtlich Tätigen des Vereins in der Satzung erforderlich sind. |
2 Satzungsbausteine
2.1 Satzungsregelung zum Haftungsausschluss (umfassende Regelung – Innen- und Außenverhältnis)
§ ...Haftungsbeschränkungen
(1) |
Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden. |
(2) |
Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter. |
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2.2 Satzungsklausel zur Aufgaben- und Zuständigkeitsbeschreibung des Vorstands und Einführung des Ressortprinzips zur Haftungsbegrenzung
§ … Aufgaben des Vorstands im Rahmen der Geschäftsführung
(1) |
Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert. |
(2) |
Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan. |
Alternative:
(2) |
Die Aufgaben der Geschäftsführung werden nach Aufgabengebieten aufgeteilt und von den zuständigen Ressortleitern eigenverantwortlich im Rahmen dieser Satzung wahrgenommen (Ressortprinzip). |
(3) |
Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen sind. |
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Anmerkungen
(1) |
Diese Satzungsregelung beschreibt zunächst allgemein die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands und stellt klar, dass dieser im Verhältnis zu den anderen Organen das Geschäftsführungsorgan ist, das für alle Aufgaben zuständig ist, soweit nicht die Satzung (!) eine konkret benannte Aufgabe ausdrücklich einem Organ zuweist. |
(2) |
Die beiden Varianten zu Absatz (2) eröffnen dem Vorstand die Möglichkeit, bei der internen Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben das Ressortprinzip einzuführen. |
2.3 Ausführliche Satzungsklausel zur Aufgaben- und Zuständigkeitsbeschreibung des Vorstands und Einführung des Ressortprinzips zur Haftungsbegrenzung
§ … Aufgaben, Zuständigkeiten und Arbeitsweise des Vorstands
(1) |
Der Vorstand führt und leitet den Verein und ist zuständig für die Geschäftsführung. |
(2) |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten im Rahmen der Geschäftsführung zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und verwaltet das Verbandsvermögen. |
(3) |
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher und Grundlagen für die Haushaltsrechnung unter Beachtung der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften geführt werden. |
(4) |
Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungs- und Controllingsystem einzurichten, damit den Fortbestand des Vereins gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden und unverzüglich geeignete Maßnahmen durch den Vorstand ergriffen werden können, worüber das <... | |