1 Der Fall
Während einer Übungsfahrt mit Motorrädern auf einer Auto- und Motorcrossbahn kommt es zu einem Unfall. Der Geschädigte verlangt von dem Betreiber der Bahn und dessen Haftpflichtversicherung sowie von dem Unfallgegner als Gesamtschuldner den Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden.
2 Das Urteil
Der Betreiber der Motorcrossbahn haftet dem Geschädigten wegen Verletzung einer möglicherweise auch vertraglich begründeten Verkehrssicherungspflicht, jedenfalls aber gemäß § 823 Abs.1 BGB (deliktische Haftung).
Der Betreiber der Motorcrossbahn ist für die Sicherheit der Strecke im Wettkampf- und Übungsbetrieb verantwortlich. Diese Verkehrssicherungspflicht wird als Nebenpflicht auch Bestandteil eines Mietvertrages, wenn die Bahn gegen ein Entgelt zu Übungsfahrten überlassen wird. Ob dies hier geschehen ist, ist nicht beweisbar, daher ist aber in jedem Fall von einer deliktischen Verantwortung auszugehen.
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherungspflicht umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Zur Konkretisierung dessen, was vorsorgend zu tun ist, können Sportstättenregeln, wie hier die Regelwerke des Deutschen Motorsportbundes herangezogen werden. Im konkreten Fall ging das Gericht davon aus, dass der Betreiber wegen der sich teilweise überschneidenden Streckenführung bessere Markierungen hätte anbringen und die allgemeinen Sicherungsmaßnahmen hätte erhöhen müssen – daher war die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegeben.
Der Betreiber kann sich durch einen formularmäßigen Haftungsverzicht der Trainingsteilnehmer nicht von seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht befreien. Diese Klausel hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7a und b BGB nicht stand. Danach ist eine Klausel über den Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
Da auch der Benutzer einer solchen Anlage zu Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet ist, und in diesem Fall davon auszugehen ist, dass die an der Übungsfahrt beteiligten Sportler die für die Durchführung der Übungsfahrt erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht ließen, ging das Gericht von einer Mitverschuldenquote von 50 % aus.
Gegen den Unfallgegner hat der Geschädigte einen Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB i. V. m. § 18 Abs.1 StVG, wobei in die Abwägung die auf beiden Seiten vorliegende grobe Fahrlässigkeit und die jeweils gleich hohe Betriebsgefahr hinsichtlich des Führens von Motorrädern einfließen. Auch hier ging das Gericht von einem 50%-igen Mitverschulden aus.
Fundstellen
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LG Leipzig, Beschluss v. 22.12.2006, Az.: 9 O 3618/06 |