1 Der Fall

Ein Sportverein führte eine Übungsstunde im Kinderturnen in einer städtischen Turnhalle durch, die von einer Übungsleiterin geleitet wurde. Für ein Basketballspiel wollte sie den Basketballkorb aus der Befestigung an der Wand lösen und verwendete dazu eine Trage. Als ihr dabei Kinder zur Hilfe eilten, wurde ein Kind verletzt.

2 Das Urteil

Die Eltern des verletzten Kindes verlangten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Anspruch richtete sich aus §§ 823 Abs.1, 847 BGB gegen die Übungsleiterin persönlich und aus § 31 BGB gegen den Verein im Rahmen der Vereinshaftung, da dieser die Übungsleiterin eingestellt und beschäftigt hatte.

Entscheidet war dabei folgende Klausel in der Vereinssatzung:

 

"Die Haftung des Vereins ist beschränkt sich auf die Fälle, bei denen Mitgliedern durch die Benutzung der Vereinseinrichtung ein Schaden entsteht und ein Organmitglied oder eine sonstige Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann."

Das Gericht legte den Begriff "Vereinseinrichtung" weit aus und stellte darauf ab, dass es dabei nicht auf die zivilrechtliche Eigentümerstellung ankommt, sodass auch Schäden in angemieteten Räumen oder mit angemieteten Sportgeräten darunter fallen.

Ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden von Vorstandsmitgliedern bzw. sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertretern lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor, sodass eine Haftung nach §§ 823 Abs1, 31 BGB nicht in Betracht kam.

Die Vereinsorgane traf keine besondere Kontrollpflicht der Sporthalle, da diese im Eigentum der Stadt stand. Diese war für die Verkehrssicherheit der Halle verantwortlich.

Für den ordnungsgemäßen Einsatz und Umgang mit den Sportgeräten ist der jeweilige Übungsleiter zuständig.

Der Verein hatte die Übungsleiterin ordnungsgemäß ausgewählt. Sie hatte eine mehrjährige Erfahrung und war erfahren und war im Besitz der Übungsliterlizenz für Leichtathletik. Ein grob fahrlässiger Vorwurf stand somit nicht im Raum.

Schließlich lag auch keine Haftung der Übungsleiterin vor, da diese ebenfalls unter dem "Schutz der Haftungsfreistellungsklausel" der Vereinssatzung stand.

 
Hinweis

Haftungsmilderungen wirken nach der Rechtsprechung nämlich auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der Satzung zugunsten der Personen, derer sich der Verein als Erfüllungshilfe bedient und die deshalb ähnlich wie Arbeitnehmer in eine besondere Nähe zum Vertrag zwischen Verein und Mitglied stehen.

Eine solche Einbeziehung in die Schutzwirkung der Satzung gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Verein als Vertragspartner sich bei der Erfüllung des Vertrages anderer Personen (z. B. eines Übungsleiters) bedienen muss.

3 Hinweise für den Vorstand

Haftungsfreistellungen in Vereinssatzungen sind durchaus üblich und dienen dazu, die Haftungsrisiken des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern zu beschränken.

 
Hinweis

Solche Klauseln wirken nur im Innenverhältnis des Vereins, d. h. gegenüber den eigenen Mitgliedern, da sie durch den Beitritt die Satzung akzeptiert haben. Sie gelten dagegen nicht gegenüber außenstehenden Dritten, z. B. Besuchern und Gästen des Vereins. Hier greift die Haftung des Vereins nach § 31 BGB unbeschränkt und der Verein kann sich gegen diese Risiken nur durch eine umfassende Haftpflichtversicherung schützen.

Unabhängig davon, ob eine Haftungsfreistellung durch die Satzung besteht oder nicht: Die Übungsleiterin hat fahrlässig gehandelt und widerrechtlich einer dritten Person (dem Kind) einen Schaden zugefügt. Damit liegt eine persönliche Haftung der Übungsleiterin dem Grunde nach auf jeden Fall vor.

Da solche Risiken nie ganz auszuschließen sind, sollte jeder Vorstand darauf achten, dass die Beschäftigten des Vereins gegen die Gefahr der persönlichen Inanspruchnahme durch den Verein ausreichend haftpflichtversichert sind.

 
Hinweis

Einschlägige Gesetzesstellen

Fundstellen

OLG Celle, Urteil v. 3.5.2002, Az.: 9 U 308/01

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