Es handelt sich bei § 3 Nr. 26a EStG um einen, nur dem nebenberuflich tätigen Vereinsmitarbeiter persönlich zustehenden Jahresfreibetrag. Auf die jahresbezogene Abrechnung ist daher – unabhängig von der Fälligkeit der Vergütung und individuellen Abrechnungsvereinbarungen – zu achten. Nicht möglich wäre z. B. die Übertragung des nicht ausgeschöpften Freibetrags auf das nächste Steuerjahr. Die Freibetragsnutzung entfällt daher jeweils zum Jahresende.
Die Tätigkeit muss nach den Gesetzesvorgaben ausschließlich im steuerbegünstigten Bereich geleistet werden.
Die bezahlte Mitarbeit in der eigenen, vom Verein geführten Vereinsgaststätte darf nicht mit dem Ehrenamtsfreibetrag abgerechnet werden. Es muss der steuerbegünstigte Bereich sein beim gemeinnützigen Verein, nicht jedoch der (steuerschädliche) wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Also keine Bedienungs- oder Thekendienste gegen Vergütung.
Gleiches gilt, wenn die Vereinsgaststätte fremdverpachtet wäre. Da sicherlich kein weiterer gemeinnütziger Träger dies durchführt, scheitert auch hierfür der Anwendungsbereich dieses Freibetrags.
Zudem muss es sich um einen gemeinnützigen Arbeitgeber handeln.
Im eigenen Fitnesscenter des gemeinnützigen Sportvereins arbeitet die Studentin nebenberuflich mit. Sie kontrolliert die Besucher, erfasst die Daten und Zeiten, übergibt Schlüssel für Kabinen und verkauft dort auch Karten/Abonnements an der Kasse. Wegen der vorrangig organisatorischen Aufgabenstellung kann der Verein den Ehrenamtsfreibetrag für Vergütungsabrechnungen nutzen. Der Übungsleiterfreibetrag scheidet aus, da es an dem erforderlichen pädagogischen, betreuerischen Kontakt zu Personen fehlt. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Mitarbeiterin vorrangig die Besucher/Teilnehmer direkt einweist/persönlich begleitet und an den Geräten diese Personen schulen muss.
Würde die Studentin nebenberuflich für ein gewerbliches Fitnesscenter arbeiten, scheidet ohnehin jede Freibetragsnutzung aus.
Entsprechend der inhaltlichen Vereinbarung wird daher im Regelfall von einer nichtselbstständigen Tätigkeit, somit einem arbeitsrechtlich betrachtet auch nebenberuflichem, Anstellungsverhältnis ausgegangen.
Damit lässt sich das Ziel erreichen, dass der Verein/Verband oder auch jeder andere gemeinnützige Arbeitgeber, ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Gemeinden, Städte, Kommunen, Hochschulen etc., durchaus mit dem Aspekt zur Einsparung von Lohnkosten den zur Verfügung stehenden Freibetrag des Beschäftigten bei Gehaltsabrechnungen berücksichtigen kann. Mit dem Vorteil, dass bei Einhaltung des jahresbezogenen Freibetragsvolumens und auch der damit verbundenen Vergütungshöhe auf den Arbeitgeber sogar keinerlei Steuer- und Sozialversicherungsabgaben zukommen.
Nicht begünstigt sind jegliche bezahlte Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Beispielsweise als Bedienung oder Aushilfe in der eigenen Vereinsgastronomie, Mitwirkung gegen Entgelt bei Vereinsbewirtungen/bezahlte Thekendienste und Ähnlichem bis hin zur ausdrücklich derzeit unzulässigen Nutzung des Freibetrags bei Vergütungen für Sportler. Dies vergütungsunabhängig, denn auch Vergütungen an Amateursportler dürfen keinesfalls nach den Vorgaben in den Lohnsteuer-Richtlinien mit der Nutzung des Ehrenamtsfreibetrags abgerechnet werden. Gerade die Einkommen-Steuerrichtlinien (R 3.26a) schließen ausdrücklich für Sportler-Vergütungen die mögliche Nutzung des persönlichen Ehrenamtsfreibetrags aus.
Andererseits eröffnet der Ehrenamtsfreibetrag einen möglichen sehr weiten (begünstigten) Tätigkeitsbereich. Ob nebenberuflich auf der Vereinsgeschäftsstelle organisatorisch mitgearbeitet wird, ob klassische Helfertätigkeiten, wie Platzwart, Hallenwart, Zeugwart, Notenwart, für handwerkliche Leistungen oder vergleichbare Aufgabenstellungen ausgeübt werden, ob für die geringfügig bezahlte Mitwirkung als Sanitäter, Ordner oder in sonstigen vergleichbaren Ordnungs- oder Unterstützungsfunktionen, kann dieser Ehrenamtsfreibetrag genutzt werden, soweit die Vorgabe der Tätigkeitserbringung im steuerbegünstigten Bereich beachtet wird. Also eben keine unmittelbare pädagogische/betreuerische Tätigkeit.
Der Ehrenamtsfreibetrag kann so auch für die bezahlte Mithilfe für Personen (Mitglieder/Nichtmitglieder) bei der Betreuung und Aufnahme/Versorgung von Flüchtlingen und dafür gezahlten Vergütungen von/für die verschiedenen gemeinnützigen Träger oder z. B. Kommunen/Städte, mildtätigen Wohlfahrtsverbänden etc. genutzt werden. Wobei ggf. auch eine Aufteilung der Vergütung – bei strikter Trennung der Tätigkeiten – denkbar und möglich wäre, also z. B. Nutzung des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, wenn es um vorgesehene Vergütungen für pädagogische/betreuerische Tätigkeit des Flüchtlingspersonenkreises direkt geht, also auch um die vorgesehene persönliche Wissensvermittlung, Vermittlung von Unterricht etc.
Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG mit dem reduzierten Freibetragsvolumen etc. g...