1. Vorbemerkung

Nach § 29 BGB hat das zuständige Registergericht auf Antrag eines Beteiligten einen Notvorstand zu bestellen, soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen und ein dringender Fall vorliegt, der ein Tätigwerden des Vorstands unaufschiebbar macht.

2. Der Fall

In einem Verein hatten verschiedene Mitgliederversammlungen rivalisierende Vereinsvorstände gewählt, die sich gegenseitig in der Amtsführung blockierten, sodass der Verein handlungsunfähig war. In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung die Bestellung eines Notvorstands möglich.

3. Die Entscheidung

Das Registergericht darf aber keinen Notvorstand zur Schlichtung des Machtkampfs zwischen rivalisierenden Vorständen oder zur Überwindung von Differenzen zwischen mehreren Vorstandsmitgliedern bestellen.

Ein dringender Fall für die Bestellung eines Notvorstandes liegt nur vor, wenn der Verein sich nicht durch eigene Maßnahmen helfen kann und ohne die Notbestellung dem Verein oder einem Beteiligten ein Schaden droht. Für die Wahrnehmung der regulären, nicht dringlichen Geschäftsführung kommt dagegen die Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht in Betracht.

 

Fundstellen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2011, Az.: I-3 Wx 194/11

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