Wenn das Ende eines Vereins naht, müssen sich also der Vorstand und die Mitglieder darüber im Klaren sein, welches Verfahren sie einschlagen wollen. Insbesondere bei Vereinen, bei denen so gut wie keine Mitglieder mehr vorhanden sind, müssen diese sich daher genau Gedanken machen, wie der Verein letztlich liquidiert werden soll.

Zu beachten ist dabei, dass nach § 73 BGB das Amtsgericht von Amts wegen einem Verein die Rechtsfähigkeit entziehen kann, wenn die Mitgliederzahl unter drei herabgesunken ist.

In der Praxis ist daher stets abzuwägen, ob ein geordnetes Auflösungsverfahren gemäß § 41 BGB durchgeführt werden soll oder ob das Verfahren des Entzugs der Rechtsfähigkeit durch das Amtsgericht riskiert werden soll.

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