Dipl.-Finw. (FH) Joachim Zimmermann
Die Kassen-Nachschau durch die Finanzverwaltung dient der zeitnahen Aufklärung von steuerlichen erheblichen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.
Die neue Vorschrift richtet sich im Wesentlichen zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen bei Bargeschäften. Der Kassen-Nachschau unterliegt aber auch die Überprüfung der sonstigen Kassenaufzeichnungen (offene Ladenkasse, einzelne Belege etc.). Elektronische oder computergestützte Kassensysteme sind z. B. Registrierkassen, Waagen mit Registrierfunktion, Geldspielgeräte, App-Systeme etc.
Vereine nutzen selbst auch im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben elektronische Registrierkassen und computergestützte Kassensysteme und sind verpflichtet, die entsprechenden Kassenaufzeichnungen zu führen und die Daten des Kassensystems unveränderbar aufzubewahren. Deshalb müssen Sie auch die allgemeinen Anforderungen zur Kassenführung, u. a. die Einzelaufzeichnungspflicht, tägliche Aufzeichnung von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben, beachten und erfüllen.
Der zuständige Amtsträger der Finanzverwaltung darf anlässlich einer Kassen-Nachschau ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten des Vereins Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein könnten.
Ab 01.01.2020 besteht nach dem neuen Kassengesetz auch eine Belegausgabepflicht. Ab diesem Zeitpunkt muss über jeden Geschäftsvorfall ein Beleg ausgestellt werden. Aber auch schon vor diesem Zeitpunkt kann die Finanzverwaltung einen ausgestellten Beleg nutzen (u. a., weil er auffällig erscheint), um im Rahmen einer Kassen-Naschschau unangekündigt und zu üblichen Geschäftszeiten die ordnungsmäßige Verbuchung dieses Beleges zu überprüfen. Auch auffällige Verhaltensweisen (z. B. nur Papierbeleg, obwohl eine elektronische Registrierkasse vorhanden ist), Proforma-Rechnungen/Zwischenrechnung oder bekannte Mängel des Kassensystems könnten Anlass einer Kassen-Nachschau sein.
Eine Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne der Abgabenordnung, sondern ein eigenständiges Verfahren. Ziel der Kassen-Nachschau ist, das Entdeckungsrisiko im Zusammenhang mit dem ordentlichen Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems und der vollständigen Aufzeichnung der Bareinnahmen zu erhöhen. Dies sind natürlich einschneidende Maßnahmen.