1 Um was geht es in diesem Fall?

Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Eine gesetzliche Sonderregelung (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG) schließt jedoch u. a. bei den Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt z. B. für Sportvereine.

Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.

Im u. a. Fall des BFH ging es um einen Verein, der jedoch auch andere Zwecke verfolgte.

2 Kernaussage der Entscheidung

  • § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG ist dahingehend auszulegen, dass Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige Körperschaft, die kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn die Körperschaft daneben noch einen weiteren Zweck fördert, der nicht in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG genannt ist.
  • Die Rechtmäßigkeit der – in Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheiden für die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Körperschaften regelmäßig enthaltenen – Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen kann im Wege der Feststellungsklage überprüft werden.

3 Die Entscheidung

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Verein dürfe keine Zuwendungsbestätigungen ("Spendenbescheinigungen") für Mitgliedsbeiträge ausstellen.

Das FG hielt die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.

Dies sieht der BFH jedoch im Sinne der Finanzverwaltung anders und entschied, dass nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung Mitgliedsbeiträge schon dann nicht abziehbar sind, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert.

Damit kam es im Streitfall nicht darauf an, dass der klagende Verein neben den Freizeitbetätigungen auch noch andere Zwecke fördert.

Fundstellen

Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 28.09.2022, Az.: X R 7/21

Dieser Inhalt ist unter anderem im Lexware der verein professional enthalten. Sie wollen mehr?