Einführung

Die folgende Entscheidung betrifft zwar eine Exotensportart, die Ausführungen des FG lassen sich jedoch ohne Weiteres auf andere Fälle und Sportarten übertragen. Das Thema Zahlungen und Vergütungen an ausländische Künstler und Sportler ist in der Praxis ein Dauerbrenner. Daher sollte man die Argumentation des FG übernehmen und das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht in vergleichbaren Fällen herausarbeiten.

1 Der Fall

Ein Verein veranstaltet ein internationales Grasbahnrennen, an dem ausländische Fahrer teilnehmen, die z. T. Profis in der "Branche" sind oder z. T. dieser kostenintensiven Sportart als Amateur nachgehen. Der Verein hatte an die Fahrer Punktegelder ausgezahlt und für diese Zahlungen nach § 50a Abs. 4 EStG für einige Fahrer ordnungsgemäß die anfallende Einkommensteuer an das Finanzamt (FA) abgeführt. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass für weitere Fahrer eine Nachversteuerung vorzunehmen sei. Dagegen richtete sich die Klage des Vereins.

Der Verein trug vor, dass es sich bei diesen weiteren Fahrern um reine Amateure gehandelt habe, bei denen die Gewinnerzielungsabsicht fehle und er daher zu Recht keinen Steuerabzug vorgenommen habe.

2 Die Begründung des FG München

Das FG gab der Klage des Vereins statt und folgte dessen Argumentation.

  • Nach § 50a Abs. 4 EStG wird bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkommensteuer in bestimmten Fällen im Wege des Steuerabzugs durch den Verein erhoben. In diesen Fällen muss der Schuldner der Vergütung (Verein) den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt Steuerpflichtigen (ausländischer Sportler) vornehmen und die einbehaltene Steuer an das zuständige FA abführen.
  • Die Einbehaltungs- und Abführungspflicht setzt jedoch voraus, dass es sich bei den Einkünften um Einkünfte im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG handelt, die dem Einkünftekatalog des § 49 EStG unterfallen.
  • Nach ständiger Rechtsprechung sind Zahlungen nicht der Einkünfteerzielung zuzuordnen, wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen stehen, die sich als steuerlich unbeachtliche "Liebhaberei" darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffenden Leistungen nicht vom Gewinnstreben getragen werden, sondern andere persönliche Motive im Vordergrund stehen. Eine Zahlung, die auf einer solchen Leistung beruht, unterliegt deshalb beim Empfänger nicht der Einkommensteuer und löst für den zahlenden Verein keine steuerlichen Pflichten i.S.d. § 50a Abs. 4 EStG aus.
  • Für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt das FA die Feststellungslast.
  • Im vorliegenden Fall konnte sich das Gericht aufgrund des Sachvortrags des Vereins, der vorliegenden Unterlagen und aufgrund von Recherchen zu der Sportart im Internet (!) ein umfassendes Bild über die Sportart und die betreffenden Fahrer machen und konnte nachvollziehen, dass die Sportler zwar Zahlungen vom Verein erhalten hatten, die jedoch nur einen Teil ihrer gesamten Kosten abdecken können und dass bei dieser Sportart nicht mit kostendeckenden Einnahmen zu rechnen ist.

Fundstellen

FG München, Urteil v. 25.5.2009, Az.: 7 K 1531/07.

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