1 Leitsatz
Für Mitglieder eines Vereins besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der VBG, wenn sie Tätigkeiten verrichten, die nach der Satzung des Vereins oder den tatsächlichen Gegebenheiten von den Mitgliedern erwartet und von diesen auch ausgeübt werden.
2 Rechtslage
Nach § 2 Abs. 2 SGB VII sind u.a. Personen gesetzlich unfallversichert, die wie "Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis" tätig werden. Fraglich war in diesem Fall, ob ein Unfall eines Vereinsmitglieds beim Aufbau eines vereinseigenen Festzeltes als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist.
Problem des Falles: Eine freiwillige Unfallversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII), die für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Vereinen beantragt werden kann, bestand im Streitfall nicht.
3 Der Fall
Der Geschädigte verunfallte beim Aufbau eines Festzeltes. Er war zu diesem Zeitpunkt Mitglied des Vereins und dessen Ehrenvorsitzender. Der 68-Jährige verunfallte bei diesem Zeltaufbau tödlich. Gleichzeitig war er als Mitglied des erweiterten Vorstands für den Aufbau und den Verleih des vereinseigenen Zeltes zuständig gewesen. Dies geschah mehrmals im Jahr. Für den Zeltaufbau wurde eine erfahrene Mannschaft von mind. 4–5 Personen des eigenen Vereins benötigt, die restlichen Hilfspersonen werden vom jeweiligen Mieter gestellt. Der Verein erhob für die Überlassung des Zeltes eine Verleihgebühr.
Die Berufsgenossenschaft lehnte im Streitfall die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
4 Das Urteil
- Eine Tätigkeit als Beschäftigter oder wie ein Beschäftigter lag nicht vor, da der Geschädigte bei seiner Verrichtung in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten gehandelt hat. Mitgliedspflichten können sich aus der Satzung des Vereins, den Beschlüssen der Organe oder auch aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben.
- Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedspflichten zählen die allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden.
- Gekennzeichnet sind diese geringfügigen Tätigkeiten regelmäßig auch dadurch, dass sie nach Art und Umfang nur wenig zeitlichen und sachlichen Arbeitsaufwand erfordern, wobei die Geringfügigkeitsmerkmale je nach Verein verschieden sein können.
- Die Grenze der Geringfügigkeit ist dort überschritten, wo sich eine Arbeitsleistung nach ihrem wirtschaftlichen Wert deutlich von dem abhebt, was Vereinsmitglieder überlicherweise aufzuwenden bereit sind. Der Maßstab ist dabei nicht notwendig für alle Mitglieder gleich. Hebt der Verein bestimmte Personen heraus, treffen die Funktionäre auch qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als etwa "einfache Mitglieder".
5 Problem des Falles
Nach Auffassung des Gerichts war im Streitfall die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Die Zeltmannschaft war seit Jahren mit diesen Aufgaben betraut und dadurch konnten auch Einnahmen für den Verein erzielt werden. Die Mitglieder waren seit Jahren bereit und mit diesen Aufgaben vertraut.
6 Praxistipp
Wie die Fälle aus der Praxis zeigen, können Unfälle in der Vereinsarbeit für den Betroffenen erhebliche Folgen haben. Um sicherzustellen, dass Mitglieder auch in Zweifelsfällen gegen Arbeitsunfälle in der VBG unfallversichert sind, ist der Abschluss der freiwilligen Ehrenamtsversicherung (vgl. oben) dringend anzuraten. Der Verein als Arbeitgeber muss die infrage kommenden Ehrenamtlichen eigenständig (z.T. auch jährlich) bei der VBG anmelden. Der Versicherungsbeitrag von 2,73 Euro (2013) ist dabei mehr als überschaubar.
Fundstellen
• |
LSG Hessen, Urteil v. 30.4.2013, Az.: L 3 U 231/10 |
• |
SG Hamburg, Urteil v. 1.9.2012, Az.: S 40 U 288/11 |
• |
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.7.2013, Az.: L 6 U 1199/11 |