1 Der Fall

Ein Verein war anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und Mitglied im deutschen paritätischen Wohlfahrtsverband. Seine wesentliche Tätigkeit bestand in der Organisation von Reisen mit Jugendlichen gegen Entgelt. Der Verein übte daneben keine weitere nichtwirtschaftliche Tätigkeit aus. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Gemeinnützigkeit abzuerkennen sei.

2 Die Entscheidung

Das Finanzamt war zunächst im Rahmen einer Betriebsprüfung zu der Auffassung gekommen, dass der Verein schlichtweg ein Reisebüro als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt.

Da die Jugendreisen ausschließliche Betätigung des Vereins waren, war dem Verein die Gemeinnützigkeit zu entziehen. Auch das FG Köln bestätigte diese Auffassung. Es sah weder einen besonderen Zweckbetrieb nach § 66 oder § 68 Abgabenordnung noch einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO. Außerdem lag ein Verstoß gegen die sogenannte Wettbewerbsklausel vor.

3 Praxishinweis

Das Urteil zeigt, dass nicht jede gut gemeinte Tätigkeit von Vereinen auch die Gemeinnützigkeit sichert. Stets sind nicht begünstigte Wettbewerber zu berücksichtigen, die in fast allen Bereichen ehemals rein ideeller Betätigung ihre wirtschaftliche Nische gefunden haben.

Nach den Kita-Beschlüssen des BGH vom 16.05.2017 stellt sich für solche Vereine dann auch noch die Folgefrage, ob sie sich angesichts ihrer umfassenden wirtschaftlichen Betätigung und der fehlenden Gemeinnützigkeit überhaupt noch auf das sogenannte Nebenzweckprivileg berufen können oder nicht vielmehr in der falschen Rechtsform unterwegs und aus dem Vereinsregister zu löschen sind. An der Einstufung wirtschaftlicher Betätigungen als Zweckbetrieb oder als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb hängt also mehr als nur die Anerkennung als gemeinnützig.

Fundstellen

Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.01.2017, Az.: 13 K 1160/13, nicht rechtskräftig, Revision anhängig: BFH Az.: V R 10/17

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