1 Leitsatz

Der Tanzpartner eines freiwilligen Paartanzes haftet nicht für die Folgen eines Tanzunfalls.

2 Der Fall

Ein Tanzpaar war miteinander bekannt und befand sich gemeinsam auf einer Geburtstagsfeier. Die spätere Klägerin tanzte kurz nach Mitternacht allein auf der Tanzfläche, als der Beklagte sie an ihren Händen ergriff und zum gemeinsamen Paartanz aufforderte. Die Klägerin äußerte, dass sie nicht tanzen könne und "das Ganze zu schnell für sie sei". Der Beklagte hielt sie weiter an ihren Händen fest; er begann sie zu führen und zu drehen. Als der Beklagte die Klägerin bei einer schwungvollen Drehbewegung losließ, wohl um selbst eine Drehung auszuführen, verlor die Klägerin das Gleichgewicht und stürzte auf den Boden. Hierbei verletzte sie sich erheblich. Die Klägerin begehrt nunmehr vom Beklagten Schadensersatz für die Folgen des Tanzunfalls.

3 Die Entscheidung

Der Fall war offensichtlich so gravierend, dass die beiden Tänzer den Fall durch die Instanzen klagten und schließlich beim OLG landeten.

Dieses sieht grundsätzlich die Gefahr eines Sturzes beim Tanzen. Dies muss auch für die Beteiligten, insbesondere für die Klägerin aufgrund ihrer fehlenden Paartanzkenntnisse, gleichermaßen erkennbar sein. Die Unfallfolgen waren daher dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen.

Im Unterschied zur Haftung für einen Schaden, der einem außenstehenden Dritten zustößt, muss im vorliegenden Fall die eigene freie Willensentscheidung der Klägerin im Vordergrund gesehen werden. Zwar sei die Initiative zum Paartanz eindeutig und "wenig einfühlsam" vom Beklagten ausgegangen. Die Klägerin habe sich jedoch letztlich freiwillig hierauf eingelassen. Sie habe nicht klar und ausdrücklich erklärt, mit dem Beklagten nicht tanzen zu wollen.

Da sich die Klägerin jedoch auf den Tanz eingelassen habe, habe sie mit den üblicherweise beim Paartanz zur Anwendung kommenden Tanzschritten und Drehungen der Tanzpartner rechnen müssen. Für diese Entscheidung und die damit verbundene Selbstgefährdung sei sie letztlich selbst verantwortlich.

Merke: Wer nicht tanzen will, sollte dies klar zum Ausdruck bringen und die Tanzfläche verlassen!

Fundstellen

OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 02.08.2017, Az.: 13 U 222/16

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