1 Der Fall

Ein gemeinnütziger Karnevalsverein begehrte Prozesskostenhilfe, um gegen einen Verkäufer von 14 Gardekostümen gerichtlich vorgehen zu können. Das LG verweigerte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Dagegen erhob der Verein sofortige Beschwerde zum OLG, das ebenfalls feststellte, dass dem Verein Prozesskostenhilfe nicht zusteht.

2 Prozesskostenhilfe für juristische Personen

Für die Prozesskostenhilfegewährung an juristische Personen gilt § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO. Danach erhält z.  B. ein Verein Prozesskostenhilfe unter folgenden Voraussetzungen:

  • wenn die Kosten weder von ihm noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ausgebracht werden können und
  • wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
  • Ferner ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
  • nicht mutwillig erscheint (§ 116 S. 2 i.  V.  m. § 114 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 ZPO).

3 Hürden nicht erfüllt

Nach Auffassung des OLG hatte der Verein aus drei Gründen die Voraussetzungen nicht erfüllt:

  1. Der Verein hatte es unterlassen, entsprechende Rücklagen für die Prozessführung zu bilden, obwohl er spätestens nach dem Ausbleiben einer Reaktion auf das anwaltliche Schreiben an die Gegenseite mit der Führung eines Prozesses rechnen musste,
  2. zudem hatte der Verein nicht dargelegt, dass die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten – die Vereinsmitglieder – nicht in der Lage waren, die erforderlichen Kosten für den Prozess aufzubringen. Der Verein hatte auch nicht seine Beiträge dafür erhöht, keinen Spendenaufruf gestartet oder die Aufnahme eines Darlehns erwogen,
  3. schließlich wäre das Unterlassen der Rechtsverfolgung auch nicht allgemeinen Interessen zuwidergelaufen. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn der Verein ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen.

4 Fazit

Unter den oben genannten engen Voraussetzungen dürfte es in der Praxis kaum einem Verein gelingen, einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durchzubringen. So hilft nur finanzielle Vorsorge in Form von Rückstellungen aus den Vereinsmitteln rechtzeitig ins Auge zu fassen oder über den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nachzudenken.

Fundstellen

OLG Frankfurt/M., Urteil v. 05.04.2016, Az.: 8 W 19/16

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