1 Kernaussagen der Entscheidung
2 Um was geht es in diesem Fall?
Es geht um die Frage der Steuerbefreiung für private Schulen oder andere allgemeinbildende Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG:
§ 4 Nr. 21 UStG: Umsatzsteuerbefreiung von Unterrichtsleistungen
Buchstabe a) – bb):
Umsatzsteuerfrei sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf bzw. auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Der Kläger ist Inhaber einer Kampfsportschule, in der sowohl traditionelle Kampfsportarten wie Jiu-Jitsu oder Kick-Boxen als auch sonstige Selbstverteidigungstechniken wie Antiterrorkampf-Selbstverteidigung (ATK-Selbstverteidigung) angeboten werden. Weiterhin werden u. a. Kurse für Funktionsgymnastik, spezielle Angebote für Senioren oder Qigong angeboten.
Der Kläger beantragte beim Finanzamt, die Umsätze der Kampfsportschule rückwirkend gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als umsatzsteuerbefreite Umsätze zu behandeln.
Er legte eine Bescheinigung der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung vor, die ihm bescheinigte, dass Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Qualifikation als Ausbilder/Lehrer oder Prüfer, in All-Style-Do-Karate, Jiu-Jitsu, ATK-Selbstverteidigung, Kick-Boxen, Qigong je nach Ausbildung zwischen ein und fünf Jahren ordnungsgemäß auf einen Beruf bzw. auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG vorbereiten.
Das Finanzamt behandelte lediglich die Umsätze für die durchgeführten ATK-Kurse als steuerfrei.
3 Wie hat das Gericht entschieden?
Das FG wies die Klage gegen die Entscheidung des FA ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG liegen für die mit der Kampfsportschule des Klägers erzielten Umsätze nicht vor.
Voraussetzungen für eine Umsatzbefreiung liegen bei einer Kampfsportschule nicht vor
Vorliegend scheidet eine Steuerbefreiung schon deshalb aus, weil es sich bei den vom Kläger beschriebenen Leistungen der Kampfsportschule nicht um unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen handelt.
Wie man der Rechtsprechung des EuGH entnehmen kann, ist die Vorschrift als Steuerbefreiungstatbestand grundsätzlich eng auszulegen. Kennzeichnend ist dementsprechend, dass die jeweilige Einrichtung Unterricht anbietet, der der generell für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.
Was bietet eine Kampfsportschule an?
Dies ist im Bereich der Kampfsportschule nicht der Fall. Bei den angebotenen Kursen handelt es sich vielmehr um individuelle Möglichkeiten, vor allem aus dem Bereich der Selbstverteidigung. Auch wenn andere Angebote allgemeiner gehalten sind, geht es doch stets darum, sich körperlich zu ertüchtigen und bei einer Vielzahl der Angebote spezielle Verteidigungstechniken zu erlernen.
Selbst wenn die jeweiligen Inhalte teilweise zum Inhalt von Schul- oder auch Hochschulunterricht gehören, bleiben sie trotzdem Spezialkenntnisse. Anders als beim Schwimmunterricht handelt es hier auch nicht um das Erlernen elementarer Grundfähigkeiten, an der ein ausgeprägtes Allgemeininteresse besteht. Es handelt sich um Kenntnisse, die nicht die Allgemeinheit als solche betreffen oder deren Vermittlung ein Grundanliegen der Allgemeinheit darstellt.
Ergebnis
Nach alledem kommt für die Umsätze einer Kampfsportschule grundsätzlich weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG in Betracht.
Eine Steuerbefreiung scheidet selbst dann aus, wenn der Unternehmer – wie hier – über eine entsprechende Bescheinigung der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG verfügt.
4 Hinweis für die Vorstandsarbeit
Die Entscheidung betrifft eine private (kommerzielle) Kampfsportschule und keinen gemeinnützigen Verein. Bekanntlich fallen vergleichbare Kurse eines gemeinnützigen Vereins in den Zweck der sportlichen Veranstaltung nach § 67a AO und sind nach § 4 Nr. 22a UStG in der Umsatzsteuer steuerfrei. Als Vorstand sollte man also sehr wohl einen Blick auf diesen Unterschied haben.
Denn: Viele Vereine und Verbände arbeiten mit kommerziellen Anbietern zusammen, die häufig als...